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  • 04.03.2008 | Leserforum

    Die Teilzulassung als Chance des Chefarztes

    Frage: „Ich bin Chefarzt in einem Krankenhaus. Der Krankenhausträger hat auf Druck der niedergelassenen Kollegen auf die Gründung eines MVZ verzichtet. Um Zuweisungen zu sichern und das Renommee der Klinik zu verbessern, wäre eine alternative Form der Teilnahme an der ambulanten Versorgung wünschenswert. Ein Kollege erzählte, man könne nun ‚halbe Vertragsarztzulassungen‘ erwerben bzw. sich mit hälftigem Versorgungsauftrag niederlassen. Besteht diese Möglichkeit? Worauf wäre hierbei zu achten?“  

     

    Dazu RA und FA MedR Michael Frehse und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund:

    Eine wesentliche Neuerung des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) war die Einführung der sogenannten Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Danach haben Vertragsärzte die Möglichkeit, ihren Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf die Hälfte zu reduzieren. Damit einher geht die Möglichkeit, sich von Anfang an nur auf einem „halben Vertragsarztsitz“ niederzulassen.  

    Hierdurch eröffnen sich auch für den Chefarzt neue Möglichkeiten: Zulässig ist so die Teilzulassung des Chefarztes bei gleichzeitiger Tätigkeit im Krankenhaus. Hier könnte zudem die (Teil-)Niederlassung in eigener Praxis auf dem Gelände des Krankenhauses erfolgen. Aus dieser „Portalpraxis“ könnten dann Überweisungen zur stationären Aufnahme in die eigene Abteilung vorgenommen werden.  

    Eine mögliche Alternative zum MVZ

    Die Teilzulassung bietet auch Vorteile gegenüber der Tätigkeit in einem Krankenhaus-MVZ, denn die Errichtung eines MVZ ist mit einem erheblich höheren organisatorischen Aufwand verbunden. Zudem erfordert ein MVZ eine fachübergreifende Tätigkeit; es müssen mindestens zwei Ärzte unterschiedlicher Fachrichtung tätig sein. Schließlich ist die Teilniederlassung für den Chefarzt von Interesse, weil er hier – anders als bei den meisten Krankenhaus-MVZs – selbst Inhaber der vertragsärztlichen (Teil-)Zulassung wird.