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  • 01.03.2007 | Leserforum

    Bezieht sich die ärztliche Schweigepflicht auch auf die Identität des Patienten?

    Frage: „In der letzten Chefarzt-Runde kam die Frage auf, was bereits unter die Schweigepflicht fällt. Welche Informationen sind von der ärztlichen Schweigepflicht umfasst? Zählt hierzu auch die Information, ob sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzieht?“  

     

    Antwort: Ja, auch die Information darüber, ob sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, ist von der ärztlichen Schweigepflicht umfasst. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2006 (Az: 14 U 45/04 – Abruf-Nr. 070050) stellten die Richter fest, dass die ärztliche Schweigepflicht auch die Patientenidentität (Name und Anschrift) umfasst.  

    Ehemalige Patientin wollte den Namen und die Anschrift eines Mitpatienten erfahren

    Im vorliegenden Fall unterzog sich die Patientin in einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Bei einer ärztlich verordneten Therapie stieß sie mit einem Mitpatienten zusammen, kam zu Fall und verletzte sich am Bein.  

     

    Die Patientin behauptete nun, dass ihr durch den Sturz ein Dauerschaden entstanden sei, der von dem Mitpatienten verursacht worden sei. Sie verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro und Schadenersatz wegen eines Haushaltsführungsschadens (Umbaukosten für das Badezimmer, Betreuungskosten, Telefonkosten und Fahrtkosten für ihren Ehemann in Höhe von ca. 25.000 Euro). Für den Unfall sei auch der Mitpatient verantwortlich, er selbst habe ihre Unfallschilderung bei einem Krankenhausbesuch bestätigt und sich entschuldigt. Das Krankenhaus müsse daher Name und Anschrift dieser Person mitteilen.