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  • 02.06.2009 | Kooperationsvertrag, Teil 4

    Die Anstellung des niedergelassenen Arztes im Krankenhaus

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Nachdem in den ersten drei Teilen ( „Chefärzte Brief“ Nrn. 3 bis 5/2009) über Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten berichtet wurde, die zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, befassen wir uns nun mit einer Kooperation, die wohl zulässig sein dürfte: die Anstellung des niedergelassenen Arztes im Krankenhaus. Dies hat für die Chefärzte den Vorteil, dass der Arzt in den Krankenhausbetrieb integriert werden muss. Damit wird eine „Rosinenpickerei“ aus dem Patientengut verhindert, die den Chefärzten gewissermaßen nur das belässt, was übrig bleibt.  

    Die Grenzen des Zulassungsrechts

    Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV ist die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar. Dabei muss man dies sicherlich so verstehen, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes sich auch im Übrigen im zulässigen Rahmen bewegen muss. Dieser Grundsatz wird dadurch eingeschränkt, dass die Arbeitszeit des Vertragsarztes im Krankenhaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich betragen darf (so im Urteil vom 30. Januar 2002, Az: B 6 KA 20/01 R), wenn der Vertragsarzt seine Zulassung nicht gefährden will.  

     

    Die BSG-Rechtsprechung bezieht sich auf eine vollzeitige Zulassung des Vertragsarztes. Wenn er von der Möglichkeit einer Teilzulassung im Sinne des § 19 a Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung Gebrauch macht, dann ist auch eine Beschäftigung im Krankenhaus mit bis zu 20 Wochenstunden möglich. Teilweise werden auch 26 Wochenstunden für möglich gehalten. Dies bedarf jedoch noch der Klärung durch die Rechtsprechung. Die Behandlung von Privatpatienten bleibt hiervon unberührt.  

     

    Das Zulassungsrecht setzt der angestellten Tätigkeit des niedergelassenen Arztes im Krankenhaus somit gewisse Grenzen, die allerdings dadurch ausgeweitet werden können, dass das Krankenhaus mehrere Ärzte einer Gemeinschaftspraxis mit Anstellungsverträgen an sich bindet, die sich einen Arbeitsplatz im Krankenhaus teilen.  

    Gestaltungsprobleme bei der Anstellung des Arztes