Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2009 | Kooperationsvertrag, Teil 1

    Konkurrenz für Chefärzte: Die Tätigkeit niedergelassener Ärzte im Krankenhaus

    von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten gibt es inzwischen in vielen Formen. Der folgende Fall und die zukünftig verwendeten Fälle - anhand derer die Probleme dieser Kooperationsverträge besprochen werden - beruhen auf realen Situationen, mit denen der Verfasser entweder direkt oder indirekt befasst gewesen ist. Für den „Chefärzte Brief“ sind diese Fälle jeweils anonymisiert und teilweise auch abgewandelt worden, um die über den Einzelfall hinausgehenden Probleme zu verdeutlichen.  

     

    Im ersten Teil der Serie zum „Kooperationsvertrag“ erfahren Sie, wo die rechtlichen Probleme liegen und was Sie als Chefarzt für Reaktionsmöglichkeiten haben. In den weiteren Teilen werden folgende Themen behandelt: Die sozialversicherungsrechtlichen Fragen beim Abschluss von Kooperationsverträgen und welche Argumente sich für Chefärzte daraus gewinnen lassen, Probleme bei der Behandlung von GKV-Patienten und wie sich die Verträge so gestalten lassen, dass grundsätzlich auch der Chefarzt davon profitiert.  

    Der konkrete Fall

    In einem größeren Krankenhaus im norddeutschen Raum besteht neben anderen Hauptabteilungen eine Klinik für Orthopädie, die von einem Chefarzt mit eigenem Liquidationsrecht geleitet wird. Der Träger dieses Hauses schließt mit einem niedergelassenen Orthopäden ohne Kassenzulassung einen Kooperationsvertrag ab, der unter anderem folgenden Inhalt hat:  

     

    • Der niedergelassene Orthopäde wird berechtigt, einmal pro Woche an einem Tag seiner Wahl im Krankenhaus Operationen an den von ihm mitgebrachten Privatpatienten durchzuführen.
    • Die weitere Versorgung dieser Patienten übernehmen der Chefarzt der Klinik für Orthopädie bzw. die ihm nachgeordneten Ärzte.
    • Der niedergelassene Orthopäde wird in das Wahlleistungsformular des Krankenhauses aufgenommen, in dem er als Vertragsarzt aufgeführt wird, um wahlärztliche Leistungen abrechnen zu können.
    • Eine Anstellung des niedergelassenen Orthopäden im Krankenhaus erfolgt nicht. Er wird vielmehr freier Mitarbeiter des Krankenhauses mit der Verpflichtung, von den Honorareinnahmen - die er durch die Tätigkeit im Krankenhaus erzielt - zehn Prozent als Abgaben an den Krankenhausträger abzuführen.
    • Das Krankenhaus rechnet für seine Patienten die normale Hauptabteilungs-DRG ab.