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  • 04.03.2010 | Kooperationsverträge

    Der Konsiliararztvertrag - ein Risiko für den Chefarzt?

    von RA und Fachanwalt für Medizinrecht Dirk R. Hartmann, Partner in der Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

    Konsiliararztverträge sind in aller Munde. Teilweise stellen sie jedoch (verdeckte) Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus einerseits und den niedergelassenen Ärzten andererseits zur Zahlung von „Ein- oder Zuweiserprämien“ dar. Auch Chefärzte sind häufig in das wie auch immer gestaltete Zahlungskarussell einbezogen. Dabei bestehen jedoch auch für den Chefarzt beträchtliche rechtliche Risiken. Im Folgenden werden nicht nur diese Risiken aufgezeigt, sondern darüber hinaus Vorschläge zur Beseitigung etwaig schon vorhandener rechtswidriger Zustände gemacht.  

    Zur Ausgangslage

    Konsiliararztverträge ermöglichen es niedergelassenen Vertragsärzten, anstelle einer belegärztlichen Tätigkeit an den Hauptabteilungs-DRG des Krankenhauses zu partizipieren. Dies ist jedoch nicht der einzige Grund für solche Verträge: In Betracht kommen auch die Privatisierung von Krankenhausabteilungen sowie die Gestaltung vertraglicher Beziehungen in Form von verschiedenen Kooperations-, Nutzungs- oder sonstigen Verträgen ebenso wie das Interesse der Beteiligten an der Erlangung von Wettbewerbsvorteilen durch eine höhere Bettenauslastung des Krankenhauses. Außerdem zielen manche Verträge auf ein verbessertes Leistungsangebot, aber auch auf eine Kostenreduzierung ab.  

    Zur Rechtslage

    Einschlägig für die rechtliche Zulässigkeit derartiger Verträge sind zunächst einmal die §§ 115 ff. SGB V. Nach § 115a SGB V ist die prä- oder poststationäre Behandlung - also an sich eine ambulante Behandlung - durch ein Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen entweder vor, wenn es darauf ankommt, die Erforderlichkeit der stationären Krankenhausbehandlung zu klären oder vorzubereiten (§ 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Patienten deren Erfolg zu sichern oder zu festigen (§ 115a Abs. 1 Nr. 2 SGB V).  

     

    Die vorstationäre Diagnostik ist auf 3 Behandlungstage und die nachstationäre Behandlung auf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen beschränkt. Soweit die Voraussetzungen für solche Behandlungen vorliegen, sind und bleiben diese Krankenhausbehandlung und dürfen deshalb nur im Krankenhaus erbracht werden. Die Leistungserbringung in einer Vertragsarztpraxis scheidet damit aus.