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  • 04.12.2008 | Kooperationen

    Die Grenzen der Kooperationen beim ambulanten Operieren durch Niedergelassene

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die ambulante und stationäre Versorgung stärker zu verzahnen ist ein gewünschtes Ziel des Gesetzgebers, das in den letzten Jahren gefördert wurde. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die Einführung des MVZ, die Möglichkeit der gleichzeitigen ärztlichen Tätigkeit im stationären und ambulanten Bereich, die Schaffung der Teilzulassung oder das ambulante Operieren nach § 115b SGB V zu nennen. Auch die Krankenhäuser greifen bei Kooperationen gern auf Niedergelassene – nicht selten zu Lasten der Chefärzte – zurück. Doch wie weit ist das zulässig?  

     

    Mit dieser Frage hat sich nun das Landessozialgericht (LSG) Sachsen in einem Urteil vom 30. April 2008 (Az: L 1 KR 103/07 – Abruf-Nr. 083750) befasst. Wo die Richter die Grenzen der Kooperation beim ambulanten Operieren durch Niedergelassene sehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    Der Sachverhalt

    Ein Krankenhaus bediente sich zur Erbringung bestimmter ambulanter Operationen nach dem AOP-Vertrag der Tätigkeit von niedergelassenen Vertragsärzten. Diese waren mit dem Haus über einen Kooperationsvertrag verbunden. Das Krankenhaus stellte im Weiteren einer Krankenkasse vier ambulante Operationen nach Nr. 2447 EBM alter Fassung (ambulant resezierende arthroskopische Operationen) mit etwa 1.500 Euro in Rechnung. Diese lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass die Leistungen von niedergelassenen Ärzten erbracht worden seien. Sie dürften daher nur von den Ärzten gegenüber der KV, nicht aber durch das Krankenhaus im Rahmen des AOP-Vertrages gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden.  

     

    Der AOP-Vertrag

    Gemäß § 115 b Abs. 1 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die DKG und die KBV einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe sowie damit einhergehend einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. Der AOP-Vertrag (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) soll dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen.