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  • 01.04.2007 | GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, Teil 1

    Gesundheitsreform 2007: Die wichtigsten Änderungen für Chefärzte im Überblick

    von RA Nando Mack und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Am 1. April 2007 ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten. Der Schwerpunkt der Neuregelungen im „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) liegt in einer grundlegenden Umgestaltung der Finanzierungs- und Organisationsstruktur des Gesundheitssystems. Die Änderungen des GKV-WSG betreffen jedoch in Randbereichen oder mittelbar auch ärztliche Leistungserbringer. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen dar, die für Chefärzte von Bedeutung sind.  

    Neu: Versicherungspflicht für alle und Einführung eines Basistarifs in der PKV

    Erstmals besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland ab dem Jahr 2009 die Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Damit soll vermieden werden, dass sich Personen nicht oder verspätet gegen Krankheit versichern und dadurch zu einem Kostenrisiko für die Allgemeinheit oder die Solidargemeinschaft der Versicherten werden.  

     

    Hierfür müssen die privaten Krankenversicherungen ab dem 1. Januar 2009 einen Basistarif anbieten, dessen Leistungsumfang mit dem der GKV vergleichbar ist und der grundsätzlich allen Personen offen steht, die nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind. Hierzu zählen auch alle freiwillig in der GKV Versicherten. Diese müssen sich allerdings innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs – also bis zum 30. Juni 2009 – hierfür entscheiden. Für Versicherte, die erst später die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung in der GKV erfüllen (Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze), beginnt die sechsmonatige Frist erst mit diesem Tag.  

     

    Auch PKV-Versicherte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zukünftig in den neuen Basistarif wechseln können, soweit sie ihren Vertrag erst im Jahr 2009 oder später abgeschlossen haben. Die privaten Versicherer sind zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages ohne Risikoprüfung verpflichtet – es gilt also ein sogenannter Kontrahierungszwang. Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung innerhalb des Basistarifs erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen.