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  • 10.05.2010 | Gesetzgebung

    Neue Bürokratie für mehr Patientenschutz: Das Gendiagnostikgesetz

    Zum 1. Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft getreten. Zu den Grundprinzipien des Gesetzes zählt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehören sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen (Recht auf Wissen), als auch das Recht, diese nicht zu kennen (Recht auf Nichtwissen). Der Preis, den Ärzte bei der Umsetzung des Gesetzes zahlen: wieder einmal erheblich mehr Bürokratie in Form von umfassenden Aufklärungs- und Dokumentationspflichten.  

    Warum überhaupt ein „Gendiagnostikgesetz“?

    Die Fortschritte in der Gendiagnostik sind enorm: Das menschliche Genom gilt als entschlüsselt. Schon ist absehbar, dass vermeintlich gesunde Probanden zum Fixpreis ihr gesamtes Genom entschlüsseln lassen. In den USA ist vom sogenannten 1.000-Dollar-Genom die Rede. Der Gesetzgeber sieht hier die Rechte der Bürger in Gefahr - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Gefahr einer genetischen Diskriminierung.  

     

    Genetische Informationen sind „persönliche identitätsrelevante Gesundheitsdaten mit hohem prädiktiven Potenzial“, die ihre Auswirkung über viele Jahre und sogar über mehrere Generationen hinweg entfalten können. Aus der Gesetzesbegründung zum GenDG: „Sie können von der betroffenen Person nicht beeinflusst werden und sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer möglichen Bedeutung für sie nicht abschätzbar. Genetische Daten bergen prinzipiell Risiken sozialer, ethnischer und eugenischer Diskriminierung.“ Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den genetischen Untersuchungen einen besonders strengen Rechtsrahmen gegeben.  

    Welche Bereiche betrifft das Gesetz?

    Das Gesetz unterscheidet genetische Untersuchungen am Menschen zu medizinischen Zwecken - das heißt diagnostische und prädiktive Untersuchungen - sowie Untersuchungen zur Klärung der Abstammung. Außerdem werden in dem Gesetz Regelungen über die Zulässigkeit genetischer Untersuchungen im Arbeitsleben sowie für den Abschluss von Versicherungen getroffen, die aber nicht Gegenstand dieses Beitrags sind. Während in anderen Bereichen medizinischer Tätigkeit über eine Delegation oder sogar Substitution von ärztlichen Tätigkeiten nachgedacht wird, geht das Gendiagnostikgesetz genau den umgekehrten Weg. So heißt es in der Gesetzesbegründung: „Zu den Rahmenbedingungen der Anwendung genetischer Untersuchungen gehört nach dem Gesetz ein umfassender Arztvorbehalt, der für alle genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gilt.“