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  • 04.03.2010 | Ermächtigungen

    SG Marburg: Bedarf bei hochspezialisiertem Krankenhausarzt ist überregional zu ermitteln

    von RA und FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Verwaltungspraxis der Zulassungsgremien bei der (Wieder-)Erteilung persönlicher Ermächtigungen von Chefärzten nach § 116 SGB V wird zunehmend restriktiver. Vor diesem Hintergrund ist die Bereitschaft vieler Chefärzte und Krankenhäuser, sich über alternative Gestaltungen wie MVZ, Teilzulassungen oder eine § 116b-Ambulanz Zugang zur ambulanten Versorgung zu verschaffen, nur allzu verständlich. Gleichwohl müssen einschränkende oder ablehnende Bescheidungen von Ermächtigungsanträgen nicht klaglos hingenommen werden, wie auch eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 1. Juli 2009 (Az: S 12 KA 225/09; Abruf-Nr. 100070 unter www.iww.de) zeigt.  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Chefarzt einer Abteilung für Radiologische Diagnostik mit Teilgebietsbezeichnung Neuroradiologie war seit längerem zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Nachdem er bereits verschiedentlich Einschränkungen beim Ermächtigungsumfang hinnehmen musste, wurden ihm im Januar 2009 ein erweiterter Überweiserkreis sowie eine höhere Fallzahl zugestanden. Die dagegen gerichtete Klage der KV blieb erfolglos. Das SG Marburg betonte, dass der Chefarzt aufgrund seiner besonderen Fachkunde eine überregionale Versorgungsfunktion besitze. Die Leistungen des Chefarztes würden bundesweit nur von sehr wenigen Spezialisten vorgehalten. In derartigen Fällen müsse vom Grundsatz der planungsbereichsbezogenen Bedarfsermittlung abgewichen werden.  

    Anmerkungen

    Der Versorgungsbedarf ist grundsätzlich bezogen auf den Planungsbereich zu ermitteln, in dem der Chefarzt tätig ist. In Ausnahmefällen kommt aber auch eine überregionale Bedarfsermittlung in Betracht. So hatte das LSG Mecklenburg-Vorpommern eine überregionale Bedarfsprüfung für laborärztliche Untersuchungen für zulässig erachtet (16. März 2005, Az: L 1 KA 8/03). Auch das Bundessozialgericht betonte mehrfach, dass in Ausnahmefällen die in anderen Planungsbereichen bestehenden Versorgungsdefizite zu berücksichtigen seien.  

     

    Als Chefarzt haben Sie daher gute Chancen auf eine Ermächtigung, wenn Sie nachweisen können, dass für bestimmte, von Ihnen als Spezialisten erbrachte Leistungen ein besonderer Versorgungsbedarf besteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn Sie eine besondere Fachkunde besitzen, über die nur wenige Spezialisten bundesweit verfügen und daher ein überregionaler Einzugsbereich besteht.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 8 | ID 134015