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  • 04.03.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Konsil mit Psychotherapeuten

    In der GOÄ-Nr. 60 (Konsil) sind nur „liquidationsberechtigte Ärzte“ als Voraussetzung für ein Konsil genannt. Mit dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998 wurden die Berufe des Psychologischen Therapeuten bzw. Therapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. -therapeutin als approbierte Heilberufe eingeführt. Am 24. Juni 2000 wurde mit der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die sich auf die GOÄ beziehende GOP geschaffen. Die im PsychThG genannten Berufe sind damit den in der GOÄ-Nr. 60 genannten „Ärzten“ gleichzusetzen. Ein mit ihnen erbrachtes Konsil kann deshalb ebenso mit der GOÄ-Nr. 60 berechnet werden wie eines gegenüber „liquidationsberechtigten Ärzten“.  

     

    Um alle GOÄ-Bestimmungen perfekt zu erfüllen, sollten - da die Nicht-Anführung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der GOÄ-Nr. 60 eine „Regelungslücke“ der GOÄ darstellt - diese Konsile mit dem Zusatz „analog“ zur GOÄ-Nr. 60 gekennzeichnet werden.  

     

    Hinzuweisen ist darauf, dass die Berechenbarkeit des Konsils nur gegenüber approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gilt, nicht gegenüber nicht-approbierten Medizinalfachberufen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 19 | ID 134021