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  • 04.02.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Können die Kosten für Rechnungsduplikate in Ansatz gebracht werden?

    In einem Chefärzte-Seminar wurde gefragt, ob man für Rechnungsduplikate Kosten in Rechnung stellen könne.

    Auch wenn es völlig unüblich ist, die Duplikate in Rechnung zu stellen, möchten wir das klarstellen: Grundsätzlich wäre dies auf der Grundlage des § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) zwar durchaus möglich. Bei den geringen Kosten für das Duplikat ist das jedoch nicht zu empfehlen. Die Konsequenz einer Berechnung der Duplikate wäre:  

     

    Viele Patienten wären sicherlich verärgert und der Arzt müsste dann auch noch unterscheiden, ob der Patient ein Duplikat wünscht oder nicht. Das wäre deshalb erforderlich, weil es nicht zulässig ist, jemandem eine Leistung oder Kosten in Rechnung zu stellen, die dieser nicht verlangt hat.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 19 | ID 124315