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  • 04.08.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Implantation und Entfernung von Hormonimplantaten

    Die Implantation von Hormonpresslingen findet sich in der Nr. 291 GOÄ. Die Stellung im Abschnitt C II der GOÄ und die Bewertung mit nur 70 Punkten zeigen, dass diese Ziffer nur bei subkutaner Implantation mittels Fertigspritze oder Applikator zutreffend ist. Auch wenn es sich beim angewandten Präparat um keinen „Pressling“ handelt, ist diese Ziffer bei der in wenigen Minuten durchzuführenden Implantation mittels Applikator zutreffend. Teilweise sind die Lokalanästhesie (Nr. 490 GOÄ), die Infusion (Nr. 271 GOÄ) und der Druckverband (Nr. 204 GOÄ) gesondert berechnungsfähig. Für die Lagekontrolle ist bei tastbaren Implantaten eine Palpation ausreichend (Nr. 5 GOÄ). In wenigen Fällen (Dislokation) kann eine Ultraschallkontrolle erforderlich sein (Nr. 410 GOÄ).  

     

    Für offen-chirurgische Implantationen kann statt der Nr. 291 GOÄ die Nr. 2421 GOÄ analog herangezogen werden. Für die Entfernung ist die Nr. 2009 GOÄ zutreffend. Bei der Dislokation (zum Beispiel in das Muskelgewebe) kann die Nr. 2010 GOÄ abgerechnet werden. Die Wundnaht ist darin inbegriffen, aber nicht die gegebenenfalls erforderliche Sonographie und andere Leistungen – wie die zur Implantation angeführten Leistungen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 17 | ID 120916