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  • 05.01.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Epithelkörperchenverpflanzung bei einer Schilddrüsenresektion

    Die Berechnung der GOÄ-Nr. 2756 (Ausschälung der Nebenschilddrüse, 2.200 Punkte) wird häufig abgelehnt. So sah sie zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf im heute noch von Kostenträgern häufig angeführten Urteil vom 29. Mai 2002 (Az: 23 S 38/01; siehe dazu „Chefärzte Brief“ Nr. 9/2002) als „notwendigen Einzelschritt im Rahmen einer Schilddrüsenresektion“ an.  

     

    Eine solche Betrachtungsweise ist heute angesichts des im vorherigen Beitrag erwähnten BGH-Urteils vom 5. Juni 2008 nicht mehr haltbar. Weder ist die Ausschälung der Nebenschilddrüse bei der Schilddrüsenresektion „methodisch notwendig“ noch konnte sie der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der Leistung der GOÄ-Nr. 2755 als „typisches Bild“ vor Augen haben, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis („Methode“) ein bestimmter Umfang von Einzelvorrichtungen gehört (siehe Seite 8 des BGH-Urteils).  

     

    Schließlich ist eine Autotransplantation von Epithelkörperchen nicht bei jeder Operation an der Schilddrüse erforderlich. Methodisch notwendig ist lediglich die saubere Präparation bei Ablösung der Schilddrüse von der Trachealvorderfläche.