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  • 01.10.2007 | Der GOÄ-Spiegel

    Alle Fachgebiete: Nr. 530 GOÄ für die Kühlung mit Eisbeuteln?

    In jedem Fachgebiet kommt es mehr oder weniger häufig vor, dass Körperstellen durch Eisbeutel gekühlt werden müssen. Strittig ist, ob dafür die Nr. 530 GOÄ berechenbar ist.  

     

    Nr. 530 GOÄ

    Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung, 35 Punkte  

    Voraussetzung dafür, dass die Leistung überhaupt liquidiert werden kann, ist, dass der Chefarzt oder der „Ständige Vertreter“ die Leistung entweder eigenhändig erbracht hat oder – bei delegierter Leistungsdurchführung –, dass sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ), das heißt eine Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ oder eine Gebietsbezeichnung „Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“.Zudem war „herrschende Meinung“, dass für die Anwendung von Eisbeuteln die Nr. 530 GOÄ nicht berechenbar ist, da Eisbeutel die betreffende Stelle nicht umhüllen und sie nicht fixiert sind. Somit handelt es sich auch nicht um eine „Packung“ im Sinne der Nr. 530 GOÄ. Diese Auffassung teilten auch wir (siehe dazu den Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr.5/2003, Seite 13).  

     

    Das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Dezember 2005 (Az. 11 S 4/05 – Abruf-Nr. 060608) gibt Anlass, dieses Thema wieder aufzugreifen. Im Urteil heißt es: