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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Abrechnung der Nr. 530 GOÄ für Kälteanwendungen im Spiegel der Rechtsprechung

    | In fast jedem Fachgebiet kommt vor, dass Körperstellen durch äußere Kälteanwendung gekühlt werden müssen. Ob, wann und wie oft dafür die Nr. 530 GOÄ (Kalt-/Heißpackung, 35 Punkte) berechnet werden kann, beschäftigte auch die Gerichte. Es folgt ein Überblick zu relevanten Urteilen und den daraus resultierenden Abrechnungsregeln. |

     

    Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Münster vom 15. Dezember 2005 (Az. 11 S 4/05) ist die Nr. 530 GOÄ (Kalt-/Heißpackung, 35 Punkte) auch dann berechenbar, wenn die Kühlung durch Eisbeutel erfolgt. Aus der Leistungslegende der Nr. 530 GOÄ könne man nicht folgern, dass die Kühlung durch eine einhüllende Maßnahme erfolgen müsse (die PKV hatte sich darauf berufen, dass Nr. 530 GOÄ „Packungen“ verlange). Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass der Arzt über die Zusatzbezeichnung „physikalische Therapie“ verfügte und somit die Voraussetzungen für die Abrechnung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ erfüllt waren. Das Gericht sprach dem Arzt die 17-malige Abrechnung der Nr. 530 GOÄ für die Eisbeutel-Kühlung der Operationsstelle nach Hüft-TEP zu.

     

    Mit Urteil vom 20. Juni 2001 (Az. 12 S 357/00) hatte das LG Koblenz die Abrechnung der Nr. 530 GOÄ durch den Arzt abgelehnt, weil er sie nicht selbst erbracht hatte. Eine Abrechnung sei zwar zulässig, wenn der Wahlarzt über die entsprechende Qualifikation gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ verfüge und die Leistung unter seiner Aufsicht und fachlichen Weisung erfolge. Um diese Bedingungen zu erfüllen, forderte das Gericht aber eine Überprüfung jeder einzelnen Maßnahme durch persönliche Untersuchung des Patienten bzw. Rücksprache mit dem Physiotherapeuten. Mit dieser Forderung ging das Gericht über das, was gemäß den Grundsätzen zur Delegation von Leistungen und auch dazu, was bei wahlärztlicher Leistung zusätzlich zu beachten ist, hinaus. Im Grundsatz ergibt sich daraus, dass der Wahlarzt der Behandlung sein „persönliches Gepräge“ gibt - also die Indikation stellt und sich mit dem Patienten vor, während und nach der Behandlung persönlich befasst.