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  • 01.11.2007 | Der GOÄ-Spiegel

    Alle Fachgebiete: Die Beratung von Angehörigen stationärer Patienten

    In den häufigen Gesprächen mit Angehörigen werden diese zum Beispiel über das Befinden eines Patienten oder über die Befunde und das weitere Vorgehen informiert. Je nachdem, welcher Art das Gespräch war, gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten.  

     

    Ob kurze Auskünfte an Angehörige eigenständig berechenbar sind, ist umstritten. Reine Befundmitteilungen jedenfalls sind es nicht. Dies zeigt die Anmerkung zur Nr. 70 GOÄ („Die Befundmitteilung ist mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten“). Meist bleibt es im Gespräch aber nicht bei einer einfachen Befundmitteilung, sondern es wird zum Beispiel über den weiteren Verlauf und das voraussichtliche Entlassungsdatum informiert.  

     

    Eine Beratung muss sich nicht unmittelbar an den Patienten richten, sondern kann sich als „mittelbare Beratung“ auch an Bezugspersonen des Patienten richten. Dies ist nicht nur dann gegeben, wenn der Patient situationsbedingt nicht selbst beraten werden kann (zum Beispiel bei Bewusstseinstrübung), sondern auch dann, wenn der Patientenwille unterstellt werden kann (Schweigepflicht!), die Bezugspersonen ergänzend zu beraten.