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  • 01.12.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnung des Hautkrebsscreening in Privatambulanz?

    In der GKV ist das Hautkrebsscreening seit Juli 2008 eingeführt. GKV-Patienten können den Chefarzt aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn er für diese Leistung über eine Ermächtigung der KV verfügt. Dann ist aber auch nach den GKV-Vorgaben (EBM) abzurechnen. Dieser Fall dürfte selten sein und die EBM-Abrechnung ist nicht Gegenstand des GOÄ-Spiegels.  

     

    Privatpatienten können für das Hautkrebsscreening den Chefarzt aufsuchen. Sie haben laut Versicherungsbedingungen für eine reine Vorsorgeuntersuchung aber nur dieselbe Anspruchsberechtigung wie GKV-Patienten (ab 35 Jahren im Abstand von zwei Jahren). Davon zu unterscheiden ist, wenn der Privatpatient zur Abklärung beobachteter Hautveränderungen kommt. Dies ist dann keine Screening-Untersuchung, so dass die Anspruchsberechtigung nicht eingeschränkt ist. Die Diagnoseangabe in der Rechnung sollte dies klarstellen (zum Beispiel „Abklärung von fraglich suspekten Hautveränderungen“).  

     

    Möglich ist, neben der Abklärung konkret benannter Hautveränderungen auch noch eine Screening-Untersuchung durchzuführen. Dann liegen zwar zwei Diagnosen vor, die grundlegenden Leistungen wie Beratung und Untersuchung können aber in derselben Sitzung nicht nochmals berechnet werden.