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  • 05.01.2010 | Bundesgerichtshof

    GOÄ gilt nicht für Vereinbarung zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhaus

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 12. November 2009 (Az: III ZR 110/09; Abruf-Nr. 094119 unter www.iww.de) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterliegen.  

    Der Fall

    Im Urteilsfall hatte eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten über mehrere Jahre in hunderten von Fällen radiologische Leistungen für Regelleistungspatienten eines Krankenhauses erbracht. Der Krankenhausträger hatte diese Leistungen wiederum gegenüber den Kostenträgern abgerechnet. Die niedergelassenen Ärzte hatten die Leistungen dem Krankenhaus nach Maßgabe der GOÄ überwiegend mit dem 1,2-fachen Steigerungssatz in Rechnung gestellt. Das Krankenhaus hatte sich demgegenüber auf eine mündliche Vereinbarung mit dem früheren Praxisinhaber berufen, in der generell der 0,75-fache Gebührensatz vereinbart worden war.  

     

    Von den niedergelassenen Ärzten war die Auffassung vertreten worden, dass die GOÄ in jedem Fall zur Anwendung kommt, wenn die beruflichen Leistungen der Ärzte abgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Die mündliche Vereinbarung sei daher unwirksam, weil die GOÄ in § 2 für Honorarvereinbarungen die Schriftform und einen bestimmten Mindestinhalt vorsehe. Das Krankenhaus und ihm folgend die Instanzgerichte hatten dagegen die Auffassung vertreten, dass die GOÄ im Verhältnis zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern auch dann nicht zur Anwendung komme, wenn berufliche Leistungen der Ärzte abgerechnet werden.  

    Das Urteil

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung jetzt bestätigt und zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die GOÄ zu dem Zweck geschaffen worden sei, um einen Interessenausgleich zwischen den Ärzten und dem zur Zahlung des Entgelts verpflichteten Patienten herbeizuführen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn es um die interne Abrechnung zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern geht. Diese wird von der GOÄ nicht erfasst.