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  • 01.12.2003 | BG-Abrechnung

    Hierauf sollten Sie bei der Untersuchung eines Unfalls mit Verdacht auf Alkoholeinwirkung achten

    Im Durchgangsarztbericht sind bei Verdacht Angaben zum Alkoholeinfluss zu vermerken, weil der Unfallversicherungsträger großes Interesse daran hat, den vermuteten Zusammenhang von Alkoholeinwirkung und Arbeitsunfall zu objektivieren. Die Mitteilung des Verdachts auf den Zusammenhang von Alkoholeinwirkung und Unfall gehört daher in den ärztlichen Bericht über die Behandlung und den Zustand des Verletzten. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Alkoholgehaltes das Einverständnis des Verletzten zur Blutentnahme vorliegen muss - es sei denn, sie ist von einem Richter, der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten (Polizei) angeordnet worden.

    Wer begleicht die Kosten?

    Eine Blutentnahme nur für den zuständigen Unfallversicherungsträger ist dann nicht erforderlich, wenn diese bereits auf Grund einer behördlichen Maßnahme vorgenommen worden ist. Diese Unterlagen und Ergebnisse stehen grundsätzlich auch der Berufsgenossenschaft zur Verfügung. Kostenträger ist jedoch die anordnende Stelle. Der Vergütungsanspruch des Arztes richtet sich gegen die anordnende Stelle nach der in der GOÄ festgelegten Höhe. Liegt eine Anordnung des Richters, des Staatsanwalts oder der Polizei nicht vor und wird vom Durchgangsarzt mit Zustimmung des Verletzten eine Blutentnahme durchgeführt, so kann hierfür die Nr. 251 a der UV-GOÄ berechnet werden. Mit dem Betrag von 40,44 Euro sind die Blutentnahme, der Befundbericht, die Koller-Venüle und der Versand abgegolten. Die Kosten für die Blutuntersuchung sind nicht enthalten. Diese begleicht der Unfallversicherungsträger der ausführenden Stelle direkt. Erfolgt die Blutentnahme zur Alkoholbestimmung im Rahmen stationärer Behandlung, kann diese Leistung der Berufsgenossenschaft gesondert in Rechnung gestellt werden, weil sie in der Regel nicht Bestandteil des Pflegesatzes ist.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 11 | ID 96838