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  • 01.01.2007 | BG-Abrechnung

    Die neuen Sätze beim BG-Nebenkostentarif

    Die Unfallversicherungsträger und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben zum 1. März 2007 die Beträge der „Besonderen Kosten“ neu festgesetzt. Bei 20 Gebührenziffern werden die Besonderen Kosten auf Basis einer gemeinsamen Nachkalkulation mit den Berufsgenossenschaften dem aktuellen Kostenniveau angepasst – mit Ausnahme des Kostenersatzes für die UV-GOÄ Nr. 210. Die Besonderen Kosten der übrigen Gebührenpositionen sowie die Allgemeinen Kosten bleiben unverändert.  

     

    Die Änderungen und weitere wichtige Abrechnungsnummern haben wir in der Tabelle auf der nächsten Seite zusammengefasst.  

    Erläuterungen zur Tabelle

    Der liquidationsberechtigte Krankenhausarzt, der auf Grund des Arzt-/Krankenhausvertrages die Sachkosten unmittelbar an das Krankenhaus abführt, berechnet die Gebühren für die ärztliche Leistung – allgemeine oder besondere Heilbehandlung (Spalte 2 oder 3 der Tabelle) – und die „Besonderen Kosten“ (Spalte 4).  

     

    In Spalte 5 (Allgemeine Kosten) sind die Kosten erfasst, die mit den Gebühren abgegolten sind. Dies sind die allgemeinen Personal- und Sachkosten sowie die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten. Darf das Krankenhaus die „Allgemeinen Kosten“ gegenüber den Berufsgenossenschaften direkt berechnen, sind diese von den Arztgebühren abzuziehen. Dies gilt auch für den Fall der Berechnung der Sachkosten – Addition der besonderen und der allgemeinen Kosten (Spalte 6) – durch das Krankenhaus. Bei stationärer Behandlung entfällt die Berechnung „Besonderer Kosten“; sie sind mit dem Pflegesatz abgegolten.