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  • 01.09.2005 | Berufsrecht, Teil 1

    Zusammenarbeit mit der Industrie: Was ist erlaubt, was verboten?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Drittmittel, Sponsoring, Geschenke und Belohnungen, wissenschaftliche Unterstützung, Fördervereine, Kongresse und Weiterbildungsveranstaltungen, Spenden, Bewirtungen etc.: All diese Formen der Zusammenarbeit sind im Klinikalltag üblich und dürften gerade in Zeiten der unzureichenden finanziellen Ausstattung der Kliniken auch zukünftig in ihrer Bedeutung eher zunehmen. Bedauerlicherweise ist aber durch das so genannte Antikorruptionsgesetz keine für die in diesem Spannungsfeld tätigen Ärzte praktikable Regelung zur Abgrenzung zwischen zulässiger Förderung und Unterstützung einerseits und unzulässiger sowie strafbarer Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit andererseits erreicht worden.  

     

    Auch wenn sich der Korruptionsverdacht bei aller Prophylaxe niemals ganz vermeiden lassen wird, dürfte es zunehmend von Bedeutung sein, zu wissen, was in diesen Bereichen in welchem Umfang zulässig ist. Die dreiteilige Beitragsserie zu dieser Thematik greift daher häufig auftretende Probleme auf. Daneben werden Ihnen praktikable Verhaltensempfehlungen und Vorsorgemaßnahmen an die Hand gegeben, um auch weiterhin im zulässigen Umfang externe Unterstützung in vielfältigster Form sicherstellen zu können.  

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen

    Bei der Kooperation zwischen Industrie und medizinischen Einrichtungen bzw. deren Mitarbeitern kann es immer wieder zu Berührungen mit verschiedenen Rechtsgebieten kommen. Zunächst ist hierbei, wie sich im so genannten „Herzklappenskandal“ gezeigt hat, an das Strafrecht – insbesondere an die Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit – zu denken.  

     

    Weiterhin besteht bei der Kooperation zwischen Industrie und Arzt immer die Gefahr eines Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutze des Wettbewerbs, was mit Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen geahndet werden kann. Schließlich ist auch immer die berufs- und arbeitsrechtliche Seite zu betrachten, wo ebenfalls erhebliche Konsequenzen drohen können.