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  • · Fachbeitrag · Korruption

    Compliance im Krankenhaus ‒ die Zusammenarbeit mit der (Pharma-)Industrie

    von RA, FA MedR und SozR Babette Christophers LL.M., www.christophers.de

    | Die Zahlungen der Pharmaindustrie an Ärzte, Angehörige von Fachkreisen und medizinische Institute steigen nach dem Transparenzkodex (der freiwilligen Verpflichtung forschender Pharmaunternehmen) weiterhin ‒ trotz der strafrechtlichen Ahndung korrupten Handelns im Gesundheitswesen ( §§ 299a und 299b StGB ). Die Ursache hierfür ist entweder, dass die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Ärzteschaft und der Industrie rechtmäßig sind oder aber, dass die Strafverfolgungsbehörden in diesem Feld nicht ermitteln. Folgende Aspekte sollte jeder Arzt bei der Zusammenarbeit mit der Industrie beachten. |

    Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen

    Anwendungsbeobachtungen sind grundsätzlich erlaubt. Nach den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes sind Anwendungsbeobachtungen meldepflichtig (§ 67 Abs. 6 AMG). Die wissenschaftliche Werthaltigkeit der Studie sollte belegt sein. Die Ergebnisse der Studie sollten publiziert werden.

     

    Gegen eine Vergütung des Arztes für seine Tätigkeit im Rahmen der Anwendungsbeobachtung ist nichts einzuwenden. Allerdings müssen das ärztliche Honorar und die vergütete Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei gibt es keine feste Definition, was angemessen ist. Es lässt sich aber negativ abgrenzen, dass keine Indizien dafür gegeben sein dürfen, dass neben der eigentlichen Vergütung, weitere Zuwendungen für nicht genannte Leistungen erfolgen. Dann läge eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des Gesetzes vor.