Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.03.2011 | Berufs- und Wettbewerbsrecht

    Kostenlose ärztliche Behandlung auch bei einer Aufklärungskampagne verboten

    von RA und FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Anbieten einer kostenlosen Vorsorgeuntersuchung verstößt gegen § 12 der Berufsordnung-Ärzte (BO) und ist damit wettbewerbswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die kostenlose Behandlung im Rahmen einer europaweiten Aufklärungskampagne stattfindet. So urteilte das Landgericht (LG) Berlin am 7. September 2010 (Az: 103 O 80/10, Abruf-Nr. 110180). Das Urteil ist sowohl für Krankenhausärzte als auch für niedergelassene Ärzte relevant.  

    Der Fall

    Im Mai 2010 fand in dermatologischen Praxen eine europaweite Kampagne zum Thema Hautkrebs-Screening statt. Dabei riefen der Berufsverband der Deutschen Dermatologen und die Deutsche Dermatologische Gesellschaft alle interessierten Bürger auf, die Beratungsangebote und Ganzkörperuntersuchungen in dermatologischen Praxen näher kennenzulernen. Ziel war es, mehr Aufmerksamkeit für die Vorsorge zu generieren und dabei auf Kassen- sowie IGeL-Leistungen aufmerksam zu machen.  

     

    In diesem Zusammenhang stellte der Berufsverband auf seiner Internetplattform einen interaktiven Terminkalender zur Verfügung, in dem Ärzte, die Veranstaltungen anboten, sich selbst eintragen konnten. Ein Hautarzt bot hier ein spezielles Screening an, bei dem nicht nur Muttermale untersucht werden sollten, sondern auch eine Beratung zur Hautkrebsvorbeugung sowie eine an diesem Tag kostenlose Computerdokumentation auffälliger Befunde erfolgen sollte.  

     

    Eine andere Arztpraxis mahnte den Berufsverband wettbewerbsrechtlich ab, weil aus ihrer Sicht das Angebot kostenloser ärztlicher Leistungen gegen § 12 Berufsordnung (BO) verstößt, wonach die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschritten werden dürfen. Der Berufsverband erwiderte, dass die BO nicht anwendbar sei, weil kein Patientenvertrag zustande komme.  

    Die Entscheidung