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  • 01.05.2004 | Augenheilkunde

    Die Zweifachberechnung der Nr.  1253 GOÄ (Fundusphotographi

    Ein Kollege stellte die Frage, ob die Nr.  1253 GOÄ bei der Untersuchung beider Augen zweimal berechnet werden darf.

    Unsere Antwort : Ja. Die GOÄ-Systematik spricht eindeutig dafür. Nr.  1253 GOÄ ist auf die Untersuchung nur eines Augenhintergrundes abgestellt. Würde die GOÄ die Berechnung der Leistung nur einmal zulassen, hätte die Formulierung heißen müssen " ... des Augenhintergrundes eines oder beider Augen " oder die Leistungsbeschreibung hätte allgemein gehalten werden müssen - wie zum Beispiel nur "Fundusphotographie" ohne weitere Zusätze.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 18 | ID 96874