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  • 01.12.2009 | Arzthaftung

    Was der Chefarzt beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers beachten sollte

    von Rechtsanwalt Dr. Michael Fortmann, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln

    In den „Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen“ sind die Regulierungsvollmacht und die Prozessführungsbefugnis im Falle eines Rechtsstreits zugunsten des Haftpflichtversicherers geregelt. Aufgrund dieser Vorschriften kann der Versicherer den gegen einen Chefarzt geltend gemachten Anspruch eines Patienten eigenständig regulieren und er kann auch einen eventuellen Rechtsstreit für den Chefarzt führen. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Chefarztes auf die Regulierung sind dabei sehr gering.  

    Versicherungsrechtliche Probleme im außergerichtlichen Bereich

    Der haftpflichtversicherte Chefarzt sollte sämtliche Verhandlungen über den Anspruch des Patienten seinem Versicherer überlassen, um Deckungslücken zu vermeiden. Zwar ist das alte Anerkenntnisverbot nach § 105 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht mehr zulässig. Dies bedeutet aber nicht, dass der Chefarzt gefahrlos Ansprüche anerkennen kann und der Versicherer den Patienten aufgrund dieses Anerkenntnisses zu entschädigen hat.  

     

    Vielmehr zahlt der Versicherer nur in den Fällen, in denen der Chefarzt auch ohne das Anerkenntnis zu einer Leistung gegenüber dem Patienten verpflichtet gewesen wäre. Für den Chefarzt bedeutet dies: Das Anerkenntnis eines unbegründeten Anspruchs kann dazu führen, dass er gegenüber dem Patienten zur Zahlung verpflichtet ist, aber das Geld vom Haftpflichtversicherer nicht erstattet wird. Deswegen sollte dem Patienten bei der Geltendmachung von Ansprüchen lediglich mitgeteilt werden, dass der Versicherer die Berechtigung der Ansprüche prüfen wird.  

     

    Eine inhaltliche Erwiderung des Chefarztes gegenüber dem Patienten - zum Beispiel über mögliche Ursachen des erlittenen Gesundheitsschadens - sollte unter keinen Umständen erfolgen. Zum einen wird dadurch vermieden, dass der Chefarzt einen unbegründeten Anspruch unabsichtlich gegenüber dem Patienten anerkennt und er durch den Verlust des Versicherungsanspruchs einen hohen Vermögensschaden erleidet. Zum anderen sind die Abwehrchancen des Haftpflichtversicherers in der Regel besser, wenn eine Stellungnahme nur durch ihn erfolgt, weil auf diese Weise widersprüchliche Angaben von mehreren Beteiligten, die unter Umständen zu einem Verlust des Rechtsstreits führen können, vermieden werden.  

    Versicherungsrechtliche Probleme in einem Rechtsstreit