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  • 01.05.2004 | Arzthaftung, Teil 1

    Aufklärung des Patienten: Die aktuelle Rechtsprechung im Überblick

    Seit etwa 20 Jahren geben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer gemeinsam Empfehlungen zur Aufklärung von Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen heraus. Da der Gesetzgeber die Aufklärungspflicht nicht geregelt hat und sich die Anforderungen somit nur aus der Rechtsprechung ableiten lassen, müssen die existierenden Richtlinien stets an die dem Wandel der Zeit unterworfenen aktuellen Urteile angepasst werden. Kein Wunder also, dass so mancher Arzt bei der Vielzahl der neuen Urteile den Überblick darüber verliert, wie aufgeklärt werden muss. Im ersten Teil dieser Beitragsserie geht es daher darum, Ihnen aufzuzeigen, wie die Rechtsprechung in der letzten Zeit zum Thema "ordnungsgemäße Aufklärung" entschieden hat.

    Das Wesen der Aufklärung

    Die wesentliche Funktion der Aufklärungspflicht ist und bleibt: Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten soll dadurch gewahrt werden, dass dieser versteht, in was er da einwilligt. Als Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung muss der Patient über Ziel, Tragweite, Notwendigkeit und Dringlichkeit, Art und Verlauf einer ärztlichen Maßnahme und über die Erfolgsaussichten sowie die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und auch über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Dieser Anspruch ist hoch und dementsprechend spielen Vorwürfe über Aufklärungsdefizite eine oftmals entscheidende Rolle bei Arzt-Haftungs-Prozessen.

    Wer muss aufklären?

    Eins vorweg: Grundsätzlich ist es nicht möglich, dass Sie die verpflichtende Aufklärung über ärztliche Maßnahmen an das nichtärztliche Personal delegieren. Eine Delegation an andere Ärzte ist allerdings möglich, wenn die entsprechende Sachkunde sichergestellt ist und der dann tatsächlich behandelnde Arzt sich über die Eignung und Zuverlässigkeit des aufklärenden Arztes vergewissert hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sagt dazu in einem Urteil vom 19. März 1997 (Az: 13 U 42/96 - Abruf-Nr.  041121 ): "Eine Delegation wirkt nur befreiend, wenn klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen bestehen."

    Aber Vorsicht: Wer für ärztliche Kollegen aufklärt und diese Aufgabe unvollständig erledigt, haftet auch für die ärztlichen Maßnahmen mit, die er selbst nicht erbracht hat.

    Wie muss aufgeklärt werden?

    Eine schriftliche Einwilligungserklärung auf einem Aufklärungsbogen reicht allein nicht aus. Der Zettel auf dem Nachtschrank ersetzt das individuelle Gespräch mit dem Patienten ausdrücklich nicht, kann dies aber selbstverständlich unterstützen und von einigen Inhalten entlasten. Wichtig ist, dass der Patient ausreichend Gelegenheit hat, persönliche Fragen an den Arzt zu richten. Eine kleine persönliche Notiz im Aufklärungsmerkblatt durch den Arzt kann die Individualität des Aufklärungsgeschehens hilfreich belegen.

    BGH-Urteil zur Aufklärung bei Routineeingriffen

    Für Routineeingriffe - wie zum Beispiel Impfungen - hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. Februar 2000 (Az: VI ZR 48/99 - Abruf-Nr.  041122 ) entschieden, dass hierfür "nicht in jedem Falle eine mündliche Erläuterung der Risiken" erforderlich ist, wenn ausreichend Gelegenheit für Rückfragen zu den Merkblättern bestanden hat und "dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird" . Die Rechtsprechung akzeptiert hier vorherige schriftliche Hinweise in Form von Aufklärungsmustern.

    Was muss besprochen werden?

    Erforderlich ist stets ein Aufklärungsgespräch, damit der Patient sich im Einzelnen persönlich und konkret mit der gesamten Situation auseinander setzen kann. In dem Gespräch müssen zwar die Grundzüge der vorgesehenen Untersuchungen oder Behandlungen erklärt werden, nicht aber die Einzelheiten der Maßnahmen. Es genügt eine dem Verständnishorizont des Patienten gerecht werdende Erläuterung. Auf die Vermittlung medizinischen Entscheidungswissens kommt es nicht an.