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  • 01.09.2009 | Arzthaftung

    Rückgriffsrecht des Arztes auf den Krankenhausträger: Ausschlussfristen beachten!

    von RA/Fachanwalt für Medizinrecht Dirk R. Hartmann, Partner der Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

    Im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen üblich. Sie können dazu führen, dass Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Trotz der möglicherweise gravierenden Folgen bestehen bei Ärzten kaum Kenntnisse über derartige Ausschlussfristen. Möglicherweise trägt eine für den ärztlichen Bereich interessante aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einer Bewusstseinsbildung bei.  

     

    Chefarzt zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt

    Im Urteil vom 25. Juni 2009 (Az: 8 AZR 236/08) hat das BAG entschieden: Ein in einem Krankenhaus angestellter Chefarzt (Gynäkologe) wurde aufgrund eines Behandlungsfehlers bei einer Geburt neben dem Krankenhaus selbst zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Arbeitsrechtlich wollte der Chefarzt nach Beendigung des Gerichtsverfahrens mit seinem Patienten bei seinem Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Rückgriff nehmen. Es handelt sich dabei um ein dreistufiges Haftungsmodell nach dem Grad des Verschuldens. Danach trifft den Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es zu einer anteiligen Haftung, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz besteht volle Haftung. Wird der Arbeitnehmer von Dritten in Anspruch genommen, kann er je nach Verschuldensgrad Rückgriff beim Arbeitgeber nehmen.  

     

    Risikopotenzial kann wirtschaftliche Existenz bedrohen

    Grund für diese Differenzierung sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts. Haftungserleichterungen sind nämlich notwendig, wenn die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen kann, dass auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer Fehler unterlaufen. Außerdem hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, dem durch den Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts mitgeschaffenen betrieblichen Risikopotenzial auszuweichen. Hinzu kommt, dass die Haftung des Arbeitnehmers das Verhältnis zu seinem Verdienst beträchtlich übersteigen und damit die wirtschaftliche Existenz bedrohen kann.