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  • 01.12.2007 | Arzthaftung

    Konsiliarbehandlungen: Konsiliarius muss die Befunde des Kollegen kontrollieren

    Die Tätigkeit eines konsiliarisch hinzugezogenen Arztes beschränkt sich nicht auf die technische Ausführung des Auftrags. Er muss auch prüfen, ob der Auftrag richtig gestellt ist und ob weitere Untersuchungen notwendig sind. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen in seinem Urteil am 23. Mai 2007 (Az: 4 U 437/05 – Abruf-Nr. 073164).  

    Der Sachverhalt: Onkologe unterließ notwendige Biopsie

    Im Fall unterließ der konsiliarisch hinzugezogene Onkologe eine offenkundig notwendige histologische Abklärung eines schnell wachsenden Tumors. Nach Auffassung eines Sachverständigen war dies ursächlich für den Tod der unter einem Mamma-Karzinom leidenden 31-jährigen Patientin. Der beklagte Onkologe berief sich darauf, dass ihm konsiliarisch nur die Anfertigung einer Mammasonographie übertragen worden sei und er für zusätzliche Leistungen keine Gebühren erhalten hätte, da es sich um eine Kassenpatientin handelte.  

    Das Urteil: Schadenersatz und Schmerzensgeld

    Das Gericht wertete das Unterlassen der Biopsie als groben Behandlungsfehler sowohl des konsiliarisch hinzugezogenen Onkologen als auch des überweisenden Gynäkologen. Beide hätten aufgrund der ihnen bekannten Vorbefunde und in Kenntnis des schnellen Größenwachstums des Tumors eine Biopsie veranlassen bzw. durchführen müssen. Das Gericht verurteilte die beklagten Ärzte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den hinterbliebenen Sohn in Höhe von insgesamt 100.000 Euro und eines Schadenersatzes von 6.861 Euro.  

     

    Das OLG betonte, dass der Konsiliarius mit der Annahme der Überweisung auch eigenständige Pflichten übernehme. Diese bestünden nicht nur in der eigenen Leistungserbringung. Er müsse auch prüfen, ob der Auftrag des Überweisers richtig gestellt sei, die von ihm erbetene Leistung den Regeln der ärztlichen Kunst entspreche und nicht kontraindiziert sei. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Arzt, der Zweifel an der Richtigkeit der ihm übermittelten Diagnose oder Indikationsstellung habe, diese nicht auf sich beruhen lassen dürfe.