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  • 01.09.2004 | Arbeitsrecht

    Wann sind Chefärzte leitende Angestellte und was sind die Konsequenzen?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum

    In Zeiten zunehmenden Wettbewerbs und knapper finanzieller Mittel unternehmen derzeit wiederholt Krankenhausträger den Versuch, Chefärzte allein auf Grund ihrer Position zu leitenden Angestellten "zu erklären". Hierbei stellen sich folgende Fragen: Warum wollen Krankenhausträger ihre Chefärzte überhaupt zu leitenden Angestellten machen? Ist das zulässig? In welchen Fällen wird der Chefarzt tatsächlich zum leitenden Angestellten?

    Zwei Arten von leitenden Angestellten

    Sprechen die Krankenhausträger von einem leitenden Angestellten bei einem Chefarzt, dann meinen sie meist den so genannten leitenden Angestellten gemäß Â§  14 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach §  14 Abs.  2 Satz 1 KSchG ist ein "ähnlicher leitender Angestellter", wer zur "selbstständigen Einstellung oder Entlassung" von Arbeitnehmern berechtigt ist.

    Es gibt jedoch auch noch den leitenden Angestellten nach kollektiv-rechtlichen Vorschriften - wie dem Betriebsverfassungsgesetz, den Landespersonalvertretungsgesetzen und den Mitarbeitervertretungsordnungen.

    Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen der jeweiligen Qualifizierung als leitender Angestellter sind unterschiedlich. Dies hat zur Folge, dass durchaus auch Chefärzte als leitende Angestellte im Sinne der kollektiv-rechtlichen Vorschriften einzustufen sind, ohne die Voraussetzungen im Sinne des KSchG zu erfüllen.

    Warum wollen Krankenhausträger zunehmend ihre Chefärzte zu leitenden Angestellten machen?

    Die Antwort ist einfach: Um leichter kündigen zu können. Mit einer solchen rechtlichen Einordnung entstehen dem Chefarzt in etwaigen Kündigungsschutzprozessen erhebliche prozessuale und persönliche sowie wirtschaftliche Nachteile. Die Ausgangssituation - und damit auch die Verhandlungssituation - für den Krankenhausträger wird dagegen verbessert.

    Worin liegen die Nachteile für den Chefarzt?

    Grundsätzlich gilt in der Praxis folgendes: Ist die Kündigung eines Chefarztes - der nicht als leitender Angestellter gilt - unwirksam, so hat dieser nach dem KSchG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen. Der Krankenhausträger kann sich dieser  Beschäftigungspflicht nicht - bzw. nur unter engen und restriktiven Voraussetzungen - entziehen. Wird aber ein Chefarzt zum leitenden Angestellten, so sind die Vorschriften des KSchG zwar nicht ausgeschlossen, aber in wesentlichen Punkten erheblich eingeschränkt.