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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kurzarbeit auch für Chefärzte?

    von RA und FA für ArbeitsR und SteuerR Norbert H. Müller und RA und FA für ArbeitsR und MedizinR, Marc Rumpenhorst, klostermann-rae.de

    | „Kurzarbeit trotz Rettungsschirm“ ‒ so ein Beitragstitel auf tagesschau.de . Denn trotz bzw. gerade wegen der Coronapandemie stehen in vielen Krankenhäusern Betten leer. Einige Kliniken mussten deshalb Kurzarbeit für Ärzte und Pflegepersonal anordnen. Kann dies auch Chefärzte treffen? |

    Hintergrund: Kurzarbeitergeld

    Wenn aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (wie z. B. auch staatlichen Schutzmaßnahmen) oder aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden müssen, kann Kurzarbeit angeordnet werden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) besteht, wenn mindestens 10 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Das KUG beläuft sich grundsätzlich auf 60 Prozent (67 Prozent mit Kind(ern) des ausgefallenen Anteils des Nettoentgelts. Bis 31.12.2020 gilt jedoch, dass ab dem 4. Monat 70 bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Monat 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden. Berechnet wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 Euro (Ost: 6.450 Euro), sodass das Kurzarbeitergeld 2020 eine Summe von 6.003 Euro (Ost: 5.611,50 Euro) ab dem 7. Monat nicht überschreiten kann. KUG kann für längstens zwölf Monate bezogen werden.

     

    Kurzarbeit kann der Arbeitgeber aber nicht einseitig anordnen, sie bedarf der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers. Diese kann allerdings durch eine entsprechende Betriebs-/Dienstvereinbarung mit dem Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung ersetzt werden. Chefärzte könnten also die Anordnung von Kurzarbeit nur ablehnen, wenn sie NICHT von der Betriebs-/bzw. Dienstvereinbarung erfasst werden. Dies wäre der Fall, wenn sie leitende Angestellte/Mitarbeiter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bzw. der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO/Caritas) oder dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG/Diakonie) wären.