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  • 10.05.2010 | Arbeitsrecht

    Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeitarbeit - auch für den Chefarzt relevant!

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann und Ass. jur. Grit Ibener, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Studien und Umfragen belegen, dass Krankenhausabteilungen sich noch mehr als bislang auf die Bedürfnisse junger Arztfamilien einstellen müssen. Familienfreundliche Kliniken haben eher Chancen, dem zunehmenden Arztmangel mit Erfolg zu begegnen. Für viele Kliniken und Chefärzte gilt es daher, den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.  

    Mutterschutz: Die wichtigsten Regelungen

    Durch das Mutterschutz-Gesetz (MuschG) ist eine werdende Mutter grundsätzlich sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung geschützt, sodass sie in diesen 14 Wochen einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Wenig bekannt ist, dass die Arbeitnehmerin in den sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin berechtigt ist, freiwillig zu arbeiten. Anders verhält es sich jedoch mit den acht Wochen nach der Entbindung: In diesem Zeitraum besteht ein zwingendes Beschäftigungsverbot.  

     

    Verboten sind während der Schwangerschaft im Übrigen generell schwere und gesundheitsgefährdende Arbeiten wie zum Beispiel Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit. Eine schwangere Ärztin kann daher nicht am nächtlichen Ruf- und/oder Bereitschaftsdienst teilnehmen. Auch umfasst das generelle Verbot die Beschäftigung beispielsweise mit Stoffen, die Krankheitserreger übertragen können (wie Blut und Körperflüssigkeiten). Möglich ist der Umgang mit solch potenziell gefährdenden Stoffen nur, sofern Schutzmaßnahmen - das heißt Schutzhandschuhe oder ein Mundschutz - angewendet werden können und einem Übertragungsrisiko damit ausreichend vorgebeugt ist. In jedem Fall verboten ist die Beschäftigung aber mit stechenden oder schneidenden Instrumenten - also zum Beispiel Blutabnahmen, Injektionen und chirurgische Eingriffe.  

     

    Daneben können auch noch individuelle Beschäftigungsverbote bestehen, die sich am Gesundheitszustand der Schwangeren orientieren. Hierdurch sollen vor allem die Schwangeren berücksichtigt werden, die unter ausgeprägten Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit, Rückenschmerzen etc. leiden. Dieses Beschäftigungsverbot kann nur von einem Arzt ausgesprochen werden und wird mit der Vorlage eines Attestes beim Arbeitgeber wirksam. Dabei kann ein totales oder ein partielles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, sodass die Mutter beispielsweise nur im Sitzen arbeitet oder ihre Tätigkeit am Tag auf vier Stunden begrenzt wird.