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  • · Fachbeitrag · Themenspezial

    Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ‒ das ist rechtlich zulässig

    | (Ruf-)Bereitschaftsdienste sind immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten zwischen angestellten (Chef-)Ärzten und Krankenhausträgern (CB 11/2021, Seite 8). Dieses Themenspezial gibt einen kurzen Überblick. |

     

    Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst: Was ist was?

    Beim Bereitschaftsdienst wird der Aufenthaltsort des Arztes fremdbestimmt, d. h. durch den Krankenhausträger festgelegt. Die Arbeitsleistung darf während des Bereitschaftsdienstes 50 Prozent des üblichen Werts nicht überschreiten. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arzt seinen Aufenthaltsort selbst. Die Arbeitsleistung soll die Ausnahme darstellen.

     

    Veröffentlichungen im CB

    Zur Rechtsprechung über Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste berichtete der CB zuletzt in folgenden Veröffentlichungen: