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  • 01.04.2006 | Arbeitsrecht

    Muss der Chefarzt die Verwaltung über Krankheiten seiner Ärzte informieren?

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    Wann und in welchem Umfang dürfen Informationen, die der Chefarzt als Vorgesetzter von ihm unterstellten Mitarbeitern des (ärztlichen) Dienstes erlangt hat, an die Geschäftsführung des Krankenhausträgers weitergegeben werden? In letzter Zeit hat es zunehmend Verunsicherungen gegeben, inwieweit der Chefarzt eine „Schweigepflicht“ bzw. eine erhöhte Fürsorgepflicht innehat, wenn seine nachgeordneten Ärzte ihm beispielsweise von Krankheiten berichten. Anhand eines Beispiels zeigt dieser Beitrag die derzeitige Rechtslage auf.  

    Ein Fall aus der Praxis

    In einem der Praxis entnommenen Fall setzte ein Stationsarzt den ihm vorgesetzten Chefarzt in einem Gespräch im Beisein des Oberarztes aus eigener Initiative davon in Kenntnis, dass er an manischer Depression leide und deshalb wohl mit einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Der betreffende Chefarzt – der nicht behandelnder Arzt des Mitarbeiters war – informierte daraufhin wegen möglicher Eigengefährdung des Mitarbeiters bzw. der Gefährdung anderer Kollegen und Patienten die Geschäftsleitung des Krankenhausträgers.  

     

    Diese forderte den Stationsarzt auf, sich fachpsychiatrisch zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Dies lehnte der Mitarbeiter nicht nur ab, sondern erwägt nunmehr auch rechtliche Schritte gegen seinen Chefarzt als Vorgesetzten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und der ärztlichen Schweigepflicht. Die entscheidende Frage lautet nun, ob dieser Vorwurf berechtigt ist.  

    Worauf könnte der Stationsarzt seine Ansprüche stützen?

    Eines vorweg: Sofern in dem oben geschilderten Fall oder vergleichbaren Konstellationen der Mitarbeiter versucht, vom Chefarzt selbst Schadenersatz wegen der von ihm angenommenen Pflichtverletzungen zu erlangen, so wird er nur wenig Erfolg haben.