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  • 01.04.2005 | Arbeitsrecht

    Können Rufdienstverpflichtungen einfach so hochgesetzt werden?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Stellen Sie sich folgenden Fall vor: In der Abteilung X eines Klinikums wurde bisher der Rufbereitschaftsdienst (Oberarztdienst) von drei Kollegen zu gleichen Teilen getätigt: dem Chefarzt und zwei Oberärzten. Der Chefarzt erhält keine Vergütung. Die Vergütung des ersten Oberarztes wurde in einem vor über 25 Jahren geschlossenen Dienstvertrag wie folgt geregelt: Erhalt einer Pauschale aus BAT und Dienstvergütung – ohne Angabe von Anzahl oder Art der Dienste. Der zweite Oberarzt – dessen Vertrag jüngeren Datums ist – erhält für die Rufdienste eine gewisse Summe, die in einer Nebenabrede fixiert ist, ohne Angabe der Anzahl der Dienste.  

     

    So weit, so gut. Nun wurde ein neuer Chefarzt gewählt, der acht Rufdienste (Oberarztdienste) ohne Vergütung absolvieren muss. Daneben hat der Krankenhausträger dem zweiten Oberarzt die Nebenabrede gekündigt. Statt den bisherigen elf soll er für weniger Entgelt nur acht Dienste absolvieren, ebenso wie der Chefarzt. Da mit dem ersten Oberarzt keine Nebenabrede geschlossen wurde, sondern die oben angegebene Dienstvereinbarung Teil eines Dienstvertrages ist, konnte dieser nicht gekündigt werden. Statt dessen wird nun versucht, seine bisherige Dienstzahl von 10 bis 11 auf 14 bis 15 Dienste pro Monat bei gleicher Dienstvergütung zu erhöhen.  

     

    Hier stellt sich nun die Frage, ob das Vorgehen des Krankenhausträgers bezüglich des ersten Oberarztes rechtens und ob eine Änderung der Rufdienstverpflichtungen so einfach möglich ist.  

    Es gilt der Arbeitsvertrag

    Ausgangspunkt für die Antwort zu Art und Umfang der Rufdienstverpflichtung sowie deren Vergütung ist zunächst der Arbeitsvertrag des jeweiligen Arztes. Wie sich anhand der oben genannten Konstellation zeigt, existieren unterschiedliche einzelvertragliche Vereinbarungen. Zunächst ist davon auszugehen, dass – auch wenn stets der Wortlaut maßgeblich ist – jede dieser Vereinbarungen zulässig ist. Das gilt sowohl für eine generelle Teilnahmeverpflichtung als auch für eine Verpflichtung „erforderlichenfalls“ oder „turnusgemäß“ und auch für eine Kopplung mit einer pauschalen Zahlung der Dienste.