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  • 06.09.2010 | Arbeitsrecht

    Kein Kündigungsschutz für einen Hochschulprofessor in der Probezeit

    Auch ohne Vereinbarung einer Probezeit greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nach Ablauf von sechs Monaten. Erst ab diesem Zeitpunkt bedarf eine Kündigung einer sozialen Rechtfertigung und somit eines Kündigungsgrunds. Diese Erfahrung musste ein Göttinger Professor der Zahnmedizin machen, der sich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Göttingen erfolglos gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzte (Urteil vom 27. April 2010, Az: 2 Ca 577/09, Abruf-Nr. 101636, noch nicht rechtskräftig).  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Zahnmediziner hatte im April 2009 eine Stelle als Hochschulprofessor an der Universität Göttingen angetreten. Im September kündigte ihm die Universität. Seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Die Kündigung sei in der Probezeit erfolgt, sodass es - wie das ArbG Göttingen betonte - auf einen etwaigen Kündigungsgrund nicht ankomme. Ob der Zahnmediziner tatsächlich die Modalitäten für die Nachprüfung geändert habe, um seiner Ehefrau, die Zahnmedizin studierte und in die Nachprüfung musste, einen Vorteil zu verschaffen, sei daher für die Entscheidung nicht erheblich.  

    Anmerkungen

    Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten zu Beginn eines ansonsten unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist bei Chefarztverträgen ebenso wie bei anderen Arbeitsverhältnissen üblich. Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses findet das KSchG keine Anwendung (sogenannte „Wartezeit“). Dies gilt selbst dann, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Probezeit verzichtet haben. Findet das KSchG (noch) keine Anwendung, kann ein Arbeitnehmer sich also nur in krassen Ausnahmefällen gegen eine Kündigung zur Wehr setzen.  

     

    Praxishinweis: Chefärzte und Chefarztbewerber, die eine neue Stelle antreten, können die aufgezeigte Ungewissheit über den Bestand eines neuen Arbeitsverhältnisses während der ersten sechs Monate aber möglicherweise vermeiden. Dafür reicht es - wie dargelegt - jedoch nicht aus, im Arbeitsvertrag den Verzicht auf die Probezeit festzuschreiben. Dies würde lediglich zu etwas verkürzten Kündigungsfristen führen. Vielmehr muss im Chefarztvertrag ausdrücklich die Anwendbarkeit des KSchG vom ersten Tag der Beschäftigung an vereinbart werden - erst dann bedarf es eines Kündigungsgrunds bzw. einer sozialen Rechtfertigung. Bei dieser Option ist aber das Verhandlungsgeschick des Chefarztes bzw. dessen Beraters gefragt.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 5 | ID 138307