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10.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101636

Arbeitsgericht Göttingen: Urteil vom 27.04.2010 – 2 Ca 577/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Arbeitsgericht Göttingen
Verkündet am: 27.04.2010
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 Ca 577/09
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 durch XXX für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 38.332,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen.
Der am 27.10.1967 geborene Kläger wurde ausweislich des Dienstvertrages mit Wirkung vom 01.04.2009 als Direktor der Abteilung Präventive Zahnmedizin, Parodontologie und Kariologie angestelIt. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages beträgt die Probezeit sechs Monate. Während der Probezeit kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, § 19 Abs. 2 S. 3 des Dienstvertrages.
Im Oktober 2005 schrieb die Beklagte den Lehrstuhl Präventive Zahnmedizin, Parodontologie und Kariologie aus. Am 09.12.2008 erhielt der Kläger von der Beklagten den Ruf auf den Lehrstuhl. Am 12.03.2009 nahm der Kläger den Ruf der Beklagten an. Bereits ab Dezember 2008 nahm der Kläger an Besprechungen mit dem Dekan und Mitarbeitern der Abteilung Präventive Zahnmedizin, Parodontologie und Kariologie teil.
Am 19.02.2009 erhielt der Kläger einen Entwurf des Dienstvertrages, in welchem eine Probezeit von sechs Monaten vorgesehen war. Mit E-Mail vom 20.02.2009 wendete sich der Kläger diesbezüglich an die Beklagte mit der Bitte, die Probezeit in dem Vertragsentwurf zu löschen. Eine Probezeit hielt der Kläger für die angestrebte Position nicht für angemessen. Mit Schreiben vom 12:03.2009 ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass sie auf die Probezeit nicht verzichten könne. Wie in allen Regelungen des Dienstvertrages setze die Umsetzung desselben ein gegenseitiges Vertrauen voraus und so könne der Kläger in jedem Falle von einer willkürfreien Interpretation des Dienstvertrages ausgehen. Der Kläger unterschrieb am 02.04.2009 den Dienstvertrag mit der Regelung der Probezeit.
Die Ehefrau des Klägers, die bis zu Beginn des Jahres 2009 Zahnmedizin in Hannover studierte, wechselte zum Sommersemester 2009 zum weiteren Studium an die Universitätsmedizin pp.. Wer den Studienplatzwechsel der Ehefrau des Klägers initiiert hat; ist zwischen den Parteien streitig. Letztlich immatrikulierte sich die Ehefrau im Studienfach Zahnmedizin Mitte April des Jahres 2009.
Am 13. und 14.06.2009 nahm die Ehefrau des Klägers an einer Leistungskontrolle/Prüfung zum Phantomkurs Zahnerhaltungskunde teil. Als Leiter dieses Kurses stand Herr Dr. pp. bereits vor Semesterbeginn fest. Im Rahmen dieser Leistungskontrolle mussten die Studierenden an einem Kunstkopf verschiedene Behandlungstechniken an Zähnen durchführen. Der Kläger war am 13.07.2009 und 14.07.2009 - jedenfalls zum Teil – im Prüfungsraum anwesend. Nachdem die Ehefrau des Klägers bemerkt hatte, dass sie einen Fehler gemacht hatte, der zwingend zum Nichtbestehen der Prüfung führen würde, brach sie in Tränen aus. Der Kläger bemerkte dies und begab sich zu seiner Frau und tröstete sie. Als der prüfungsleitende Assistent Dr. pp. die Szene bemerkte, bedeutete er dem Kläger, dass er sich nunmehr um die Ehefrau kümmern würde, um Missverständnisse bei den anderen Studierenden zu vermeiden. Die Ehefrau des Klägers bestand die Prüfung am 14.06.2009 nicht.
Am Abend des 14.06.2009 veranlasste der Kläger mit dem Assistenten eine Besprechung der Bestehensmodalitäten, um zu gewährleisten, dass bei der Bewertung der Prüfungsleistungen bei allen Studierenden der gleiche Maßstab angelegt werde. Bereits für die Nachprüfung am 15.06.2009 nahm der Kläger einige Änderungen vor. Das bislang bestehende Zeitlimit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben wurde aufgehoben. Die Studierenden, die die Prüfung zuvor nicht bestanden hatten, mussten bei der Nachprüfung nicht gänzlich von vorne beginnen, sondern konnten an dem Stand wieder ansetzen, wo das Nichtbestehen zuvor festgestellt worden war. Am 15.06.2009 bestand die Ehefrau des Klägers die Prüfung.
Am 27.07.2009 leitete der Dekan der Beklagten dem Kläger zwei Schreiben zu, in weichen im Wesentlichen der Vorwurf erhoben wurde, dass der Kläger die Prüfung zugunsten seiner Ehefrau manipuliert habe. Die Beklagte veranlasste hierauf hin eine Untersuchung der Vorwürfe. Mit Schreiben vom 28.07.2009 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung.
Mit Schreiben vom 08.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in der Probezeit. In einem persönlichen Gespräch am 09.09.2009 teilte der Dekan dem Kläger den Kündigungsentschluss persönlich mit. Der Kläger ließ die Kündigung vom 08.09.2009 mit Schreiben vom 11.09.2009 mit der Begründung der fehlenden Anzeige der Bevollmächtigung durch Vorlage der entsprechenden Originalvollmacht zurückweisen. Hierauf hin kündigte die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 15.09;2009.
Mit seiner am 01.10.2009 eingegangenen und der Beklagten am 06.10.2009 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen.
Der Kläger trägt vor, bei der vereinbarten Probezeit habe es sich lediglich um eine Proforma-Vereinbarung gehandelt. Der Dekan der Beklagten habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen am 19.02.2009 erklärt, der Kläger müsse sich bezüglich der Probezeit keine Sorgen machen. In der 150-jährigen Geschichte der Universität sei noch kein Professor in der Probezeit gekündigt worden. Ferner stehe die vereinbarte Probezeit im Widerspruch zu dem an den Kläger ergangenen Ruf vom 09.12.2008. Die Berufungskommission habe in einem langen Verfahren nicht nur die Qualität des Bewerbers in Forschung und Lehre, sondern auch die persönliche Eignung des Bewerbers beWertet. Eine nochmalige und nachträgliche Erprobung durch vertragliche Regelungen sei mit den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestalteten Berufungsverfahren nicht vereinbar. Nach Auffassung des Klägers finde das Kündigungsschutzgesetz auch deshalb Anwendung, weil der Kläger bereits seit dem 01.08.2008 Bediensteter des Landes Niedersachsen ist. Auch habe der Kläger seine Tätigkeit faktisch bereits am 09.12.2008 aufgenommen, so dass die Probezeit bereits abgelaufen sei. Die Kündigungsmöglichkeit in der Probezeit von 6 Monaten widerspreche ferner der Empfehlung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.
Die Kündigung verstoße nach Auffassung des Klägers ferner gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Anschuldigung der Prüfungsmanipulation zugunsten seiner Ehefrau sei nicht zutreffend. Soweit die Beklagte dem Kläger die körperliche Anwesenheit seiner Person bei der Prüfung seiner Ehefrau vorwerfe, widerspreche diese Anforderung den von der Beklagten vorgegebenen Zielvereinbarungen. Die implizite Forderung der Beklagten, der Kläger dürfe im Kurs körperlich nicht anwesend sein, wenn seine Ehefrau an Prüfungen - und zwar bis zu 284 praktische Testate im Semester - teilnehme, würde eine praktische dauerhafte körperliche Abwesenheit des Klägers erforderlich machen.
Dies widerspreche den Anforderungen, die die Beklagte im Rahmen der Dienstvereinbarung an den Kläger gestellt habe. Nicht der Kläger habe darauf gedrungen, dass seine Ehefrau in Göttingen weiter studieren könne. Die Initiative diesbezüglich sei vielmehr von dem Dekan der Beklagten ausgegangen. Angesichts dessen sei die Befangenheits- bzw. Objektivitätsproblematik wesentlich von der Beklagten verursacht worden und könne bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausgeblendet werden.
Der Kläger beantragt,
1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.09.2009 - zugegangen am 10.09.2009 - sowie durch die Kündigung vom 15.09.2009 - zugegangen am 16.09.2009 - nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über den 30.09.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Kündigung für wirksam. Nach Auffassung der Beklagten finde das KSchG keine Anwendung. Die Probezeit sei wirksam vereinbart worden. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. So habe sich der Kläger in den Gesprächen mit dem Dekan der Beklagten dafür eingesetzt, dass seine Ehefrau einen Studienplatz an der Universität Göttingen erhalte. Bei Zulassung der Ehefrau zum Studium in Göttingen habe der Dekan den Kläger persönlich und eindringlich darauf hingewiesen, dass er erwarte, dass der Kläger hinsichtlich seiner Ehefrau eine strikte Zurückhaltung übe, um jeden Anschein von bevorzugter Ausbildung, Parteilichkeit oder Unbefangenheit im Verhältnis zu anderen Studierenden zu vermeiden. Mit seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Prüfung seiner Ehefrau habe sich der Kläger nicht die gebotene Zurückhaltung auferlegt, die von ihm als Hochschullehrer gegenüber seiner Frau als Studentin am Fachbereich Zahnmedizin erwartet werden könne. Dabei erhebe die Beklagte nicht den Vorwurf, dass der Kläger die Prüfungsleistung seiner Ehefrau bewertet habe. Der Kläger sei aber während der gesamten Zeit der Nachprüfung im Prüfungssaal anwesend gewesen und habe damit dem Eindruck Vorschub geleistet, in das Prüfungsgeschehen eingegriffen zu haben. Dieser Eindruck sei noch dadurch verstärkt worden, dass der Kläger die Bedingungen in der Nachprüfung modifiziert habe. Die Kündigung sei unter Berücksichtigung dieser Tatsachen nicht als treuwidrig einzuordnen.
I
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2009 wirksam beendet.
a)
Die Kündigung ist nicht nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. § 174 S. 1 BGB findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil § 174 S. 1 BGB sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Stellung im BGB nach ,nur für den rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter, jedoch nicht für einen Vertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht, gilt. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Befugnis des Präsidenten- und im Vertretungsfall des Vizepräsidenten - nämlich aus § 63 h Abs. 6 Nr. 3 NHG. Dass die Kündigung nicht an der Vorschrift des § 174 S. 1 BGB scheitert, hat der Kläger in der Kammerverhandlung auch nicht weiter in Abrede gestellt.
b)
Das KSchG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da das Dienstverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG.
aa)
Die Anwendbarkeit des KSchG ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Land Niedersachsen vom 18.04.2008 bei der Medizinischen Hochschule in Hannover als Zahnarzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt war. Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten beim Land Niedersachsen ergibt sich insbesondere nicht aus § 58 Abs. 4 S. 2 NHG, wonach die Beklagte als Stiftung verpflichtet ist, die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen. Schon aus der systematischen Stellung des § 58 NHG folgt, dass hiervon nur die Dienstverhältnisse erfasst sind, die zum Zeitpunkt der Überführung der Beklagten in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts bereits bestanden haben. Die Beklagte wurde bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gemäß Verordnung der Landesregierung vom 17.12.2002 (Nds. GVBI. 2002, 812) in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts überführt. Da das Dienstverhältnis des Klägers mit dem Land Niedersachsen erst zum 01.08.2008 begann, kann er aus der Vorschrift des § 58 Abs. 4 S. 2 NHG keine Rechte ableiten.
bb)
Auch kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass er faktisch seine Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 01.04.2009 aufgenommen habe und aus diesem Grund die 6-monatige Wartezeit bereits abgelaufen' sei. Ein Dienstantritt vor dem 01.04.2009 wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Auch wenn der Kläger unstreitig schon vor dem 01.04.2009 an Besprechungen teilgenommen und Forschungs- und Lehrkonzepte für die Abteilung erarbeitet hat, ist nicht erkennbar, woraus eine Verpflichtung des Klägers diesbezüglich resultierte. Auch hat der Kläger vor dem 01.04.2009 für seine Tätigkeiten weder eine Vergütung erhalten noch gefordert.
cc)
Das Vorbringen des Klägers, bei der Vereinbarung der Probezeit habe es sich lediglich um eine pro forma-Vereinbarung gehandelt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass, selbst dann, wenn man von der Unwirksamkeit der Vereinbarung der Probezeit ausgehen würde, dies keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des KSchG, sondern lediglich Einfluss auf die Kündigungsfrist hätte. Zum anderen ergibt sich die Tatsache, dass es sich hierbei nicht lediglich um eine pro forma-Vereinbarung gehandelt hat, aus dem zwischen den Parteien geführten E-Mail-Verkehr.
Dem Wunsch des Klägers mit E-Mail vom 20.02.2009, die Probezeit aus dem Vertrag zu löschen, ist die Beklagte gerade nicht nachgekommen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 12.03.2009, Seite 5). Der Kläger hat letztlich den Vertrag mit der vereinbarten Probezeit unterschrieben.
dd)
Auch aus dem Runderlass v.29.03.2006 kann der Kläger die Unwirksamkeit der Probezeit nicht herleiten. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass in dem in der Anlage beigefügten Mustervertrag eine Probezeit nicht vorgesehen ist, hat diese Tatsache keine Auswirkunge':1 auf die Vereinbarungen zwischen den Parteien. In diesem Zusammenhang ist, neben dem Aspekt, dass es sich bei dem Runderlass um eine Verwaltungsvorschrift handelt, .insbesondere auch zu beachten, dass gem. Ziff. 10 des Runderlasses den Hochschulen in der Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts lediglich empfohlen wird, entsprechend zu verfahren. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Mustervertrag 1: 1 zu übernehmen, besteht nicht.
ee)
Die vereinbarte Probezeit steht auch nicht im Widerspruch zu dem an den Kläger ergangenen Ruf vom 09.12.2008, welchen er am 12.03.2009 angenommen hat. Der Auffassung des Klägers, die Kündigungsmöglichkeit innerhalb einer Probezeit von 6 Monaten widerspreche dem gesetzlich geregelten Berufungsverfahren, weil 'die Berufungskommission in einem langen Verfahren nicht nur die Qualität des Bewerbers in Forschung und Lehre, sondern auch die persönliche Eignung des Bewerbers beurteile und eine nochmalig und nachträgliche Erprobung durch vertragliche Regelungen mit dem nach rechtstaatlichen Grundsätzen. ausgestalteten Berufungsverfahren nicht vereinbar sei, folgt das Gericht nicht. Hier ist auf die Rechtsprechung des, Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 01.07.1999, 2 AZR 926/98, NZA2000, 437ff.) zu der Überprüfungsmöglichkeit des öffentlichen Arbeitgebers, im Hinblick auf die persönliche Eignung eines Bewerbers innerhalb der Probezeit, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, zu verweisen.( Hier heißt es im Leitsatz: "Art. 33 Abs. 2 GG schränkt nicht das Recht des öffentlichen Arbeitgebers ein während der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des neu eingestellten Arbeitnehmers zu überprüfen; dies gilt auch bei einer Einstellung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens."
c)
Die Kündigung ist auch nicht nach § 242 BGB unwirksam.
Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt. Nichts anderes gilt für die Kündigung,' auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1. Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden würde. Zu den typischen Tatbeständen einer treuwidrigen Kündigung zählen Rechtsmissbrauch und Diskriminierungen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 22.05.2003, 2 AZR 426/02). Es kommt nicht auf die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Kündigung an, sondern lediglich auf die Gründe, die den unmittelbaren Kündigungsentschluss des Kündigenden bestimmt haben. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (BAG vom 28.03.2003 - 2 AZR 333/02).Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im Einzelnen ergeben, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (BAG, Urt. v. 16.09.2004,2 AZR 447/03).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.09.2009 nicht als treuwidrig eingeordnet werden. Auslöser für die Kündigung war die Tatsache, dass der Kläger bei der Prüfung, an der auch seine Ehefrau teilgenommen hat, am 13.114.06.2009 und bei der Nachprüfung am 15.06.2009 anwesend war und zudem für die Nachprüfung am 15.06.2009 die Bestehensmodalitäten änderte. Auch wenn die Beklagte dem Kläger nicht vorwirft, er habe persönlich die Arbeiten seiner Frau bewertet und deren Bestehen festgestellt, so ist es nicht von der Hand zu weisen, dass durch das Verhalten des Klägers jedenfalls für Außenstehende der Eindruck der Bevorzugung entstehen könnte. Dieser nach außen entstehende Eindruck kann sich nicht nur für den Kläger selbst, sondern ggf. auch für die Beklagte rufschädigend auswirken. Der vom Kläger aufgezeigten vermeintlichen Pflichtenkollision zwischen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und der Abwesenheit im Prüfungsraum bei Prüfungen seiner Frau vermochte die Kammer, selbst wenn die Ehefrau fast täglich Leistungskontrollen und Testate ablegen muss, nicht folgen. Auch kam es der Kammer nicht wesentlich darauf an, wer die Initiative für den Studienplatzwechsel der Ehefrau des Klägers ergriffen hat. Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte die Befangenheits- bzw. Objektivitätsproblematik wesentlich verursacht hat. Denn allein das Studieren der Ehefrau gewissermaßen unter der Leitung des Klägers, ist für sich genommen unbedenklich. Erst durch das aktive Tätigwerden des Klägers im Zusammenhang mit der Prüfung vom 13.-15.06.2009 ist die "Befangenheits- und Objektivitätsproblematik" aufgeworfen worden. Alles in allem lassen sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Beklagte sich bei ihrem Kündigungsentschluss von unsachlichen oder dar diskriminierenden Motiven hat leiten lassen. Die Kündigung ist nicht gemäß § 242 BGB unwirksam.
2.
Da bereits die zeitlich erste Kündigung vom 08.09.2009 das Arbeitsverhältnis beendet hat, war die Kündigung vom 15.09.2009 nicht mehr auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
3.
Da die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2009 das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat, kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kostendes Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Streitwert, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, beruht auf § 42 Abs. 4 S. 1 GKG und entspricht drei Bruttomonatsverdiensten des Klägers.
IV.
Die Berufung war nicht besonders zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung XXX

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