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  • 01.04.2008 | Arbeitsrecht

    Fragliche Formulierungen und sogenannte „Geheimcodes“ in Chefarzt-Zeugnissen

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    In vielen Chefarzt-Dienstverträgen werden Chefärzte dazu verpflichtet, Zeugnisse für nachgeordnete Ärzte im Rahmen der Gebietsarztweiterbildung oder Zeugnisse und Bescheinigungen, die sich ausschließlich mit der ärztlich-wissenschaftlichen Qualifikation befassen, auszustellen. Das klappt in vielen Fällen auch aufgrund der häufig wiederkehrenden Routine ganz gut.  

     

    Doch spätestens dann, wenn Sie als Chefarzt selbst ein Zeugnis benötigen oder für einen Ihrer Oberärzte ein solches ausstellen sollen, gerät die Sache ins Wanken. Dies liegt nicht zuletzt an den erhöhten Anforderungen und den eigenen Erwartungen, denn man empfiehlt sich mit diesem Zeugnis beim nächsten Arbeitgeber. Das Arbeitszeugnis – hinsichtlich dessen Formulierungen sich eine eigene Zeugnissprache gebildet hat – wird dann oft ein Punkt, an dem sich ein heftiger Streit entzünden kann.  

     

    Entscheidend ist daher, dass Sie als Chefarzt wissen, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, welche Geheimcodes sich hinter den einzelnen Formulierungen verbergen können und welche Beschreibungen unbedenklich sind. Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie zum Thema Arbeitszeugnis wissen sollten.  

    Welche Art von Zeugnis muss ausgestellt werden?

    Unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie als Chefarzt mit der Beendigung ein einfaches bzw. qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Faustregel: Ein qualifiziertes Zeugnis kann bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten verlangt werden. Werden Sie während einer längeren Kündigungsfrist noch weiter beschäftigt, können Sie nach Ausspruch der Kündigung vom Krankenhausträger ein vorläufiges Zeugnis verlangen, das grundsätzlich den Träger auch hinsichtlich der Formulierung des Endzeugnisses bindet.