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  • 04.12.2008 | Arbeitsrecht

    Die zehn vertraglichen Fallen im Praxisalltag eines Chefarztes

    von RAin und Redakteurin Heike Mareck, Nordkirchen

    Manchmal sind es auf den ersten Blick nicht zu erkennende „Fallstricke“, die einem Chefarzt in arbeitsrechtlichen Fragen Probleme bereiten – sei es bei seiner Einstellung, im Arbeitsalltag oder im Falle seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Welche das sind und was Sie als Chefarzt dagegen tun können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

    Falle 1: Die Zielvereinbarung

    Vor einigen Jahre war sie noch undenkbar, heute befindet sie sich in vielen Chefarztverträgen: die Zielvereinbarung. Für viele Chefärzte ist diese auf den ersten Blick attraktiv, denn bei Zielerreichung werden sie am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt – zum Beispiel durch die Auszahlung eines zuvor vereinbarten Bonusbetrages oder einer zusätzlichen Mitarbeiterbeteiligung. Aber: Viele Zielvorgaben sind unrealistisch, objektiv nicht messbar oder unzulässig.  

     

    Handlungsstrategie: Der Chefarzt sollte darauf achten, dass  

     

    • der Bonus nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer anteiligen Zielerreichung anteilig ausgeschüttet wird;
    • bei mehreren Zielen festgelegt wird, ob und wie die jeweiligen Ziele gewichtet werden;
    • er monats- oder quartalsweise vom Träger informiert wird;
    • er frühzeitig die Ursachen schriftlich niederlegt, wenn er erkennt, dass die einzelnen Zielvorgaben nicht realistisch sind;
    • er sich nicht auf eine Umwandlung seiner bestehenden festen Vergütungsbestandteile und/oder bestehenden Liquidations- bzw. Beteiligungseinnahmen einlässt;
    • er „harte Ziele“ vereinbart: konkrete Sach- oder Personalkosten, den Umfang zu erbringender konkreter medizinischer Leistungen oder die Durchführung von Fach- oder Werbeveranstaltungen.

    Falle 2: Die Entwicklungsklausel

    Häufig wird im Vertrag formuliert: „Im Rahmen seines Organisationsrechts ist der Krankenhausträger jederzeit berechtigt, selbstständige Abteilungen, auch solche der gleichen Fachrichtung, neu einzurichten oder abzutrennen und dafür weitere Ärzte einzustellen oder Belegärzte zuzulassen. Er hat das Recht, die Bettenzahl der Abteilungen zu ändern, aufzulösen oder neu einzurichten. Soweit der Arzt davon betroffen ist, ist er im Vorfeld anzuhören.“ Hier geht es um Maßnahmen, die große Auswirkungen auf die Einkünfte des Chefarztes haben können.