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  • 30.06.2009 | Arbeitsrecht

    Dürfen Chefärzten arbeitsschutzrechtliche Unternehmerpflichten übertragen werden?

    von Rechtsanwälten Verena Keßler und Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Schmidt, Monstadt, Eisbrecher, Bochum

    Innerhalb der Organisation eines Krankenhauses nehmen Chefärzte eine besondere Position ein: Einerseits sind sie Arbeitnehmer und unterliegen daher unter anderem den Regelungen und dem Schutz des Arbeitsrechts. Andererseits üben sie als leitende Ärzte auch eine Führungsposition aus und nehmen teilweise Arbeitgeber- bzw. Unternehmensaufgaben wahr. Bezogen auf ihren jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich haben sie aufgrund dieser arbeitsvertraglich bestimmten Funktion eigenständige Führungspflichten.  

     

    Dem Ursprung nach beziehen sich diese Führungspflichten der Chefärzte auf den medizinischen Bereich. Dennoch sind Tendenzen zu beobachten, nach denen Krankenhausträger den Chefärzten immer häufiger nichtärztliche Unternehmerpflichten übertragen. Die betroffenen Ärzte stellt dies vor zusätzliche Probleme: Zum einen stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine solche Übertragung überhaupt zulässig ist und ob die Übertragung eventuell noch verhindert werden kann. Eine weitere Fragestellung betrifft den Umgang mit dieser neuen Verantwortung. Außerdem sind haftungsrechtliche Aspekte zu beachten. Damit befassen wir uns in diesem Beitrag.  

    Zulässigkeit der Übertragung von Arbeitsschutzpflichten

    Einer der Bereiche, bei dem eine Übertragung der Unternehmerpflichten vermehrt vorgenommen wird, ist der Arbeitsschutz. Grundsätzlich liegt die rechtliche Verantwortung auch beim jeweiligen Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes den Anforderungen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer genügen. Dazu hat er sachliche, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen.  

     

    Gerade deshalb kann sich die Pflicht des Chefarztes nur auf die Mitwirkung beim Arbeitsschutz beschränken. Dies gilt umso mehr, da es sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit handelt. In seiner Funktion als Vorgesetzter übernimmt der Chefarzt die Aufsichtsfunktion für die nachgeordneten Arbeitnehmer. Er hat darauf zu achten, dass die Arbeiten durch die Arbeitnehmer unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften ausgeführt werden. Bei Verstößen obliegt es ihm, den Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen.