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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Coronatest: Mitarbeiter können verpflichtet werden

    von RA, FA MedR und ArbR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | FRAGE: „Mit dem erneuten Anstieg von infizierten Menschen mit SARS-CoV-2 wurden Krankenhäuser aufgefordert, eine Teststrategie festzulegen, um einen maximalen Schutz für Patienten und Mitarbeiter zu erzielen. An unserem Standort sieht dieses Konzept, neben der vollständigen Testung unserer Patienten, auch eine kostenfreie regelmäßige Testung für unsere Mitarbeiter vor. Wie gehen wir mit Mitarbeitern um, die sich nicht testen lassen wollen? Kann man sie ‒ zum Schutz der Allgemeinheit (Patienten und Kollegen) ‒ zur Testung verpflichten? Und ist es rechtmäßig, sie unbezahlt vom Dienst zu beurlauben, wenn sie ohne triftigen Grund eine Testung ablehnen?“ |

    Kann man Mitarbeiter zum Coronatest verpflichten?

    Eine konkrete Regelung für die Anordnung eines verpflichtenden Coronatests gegenüber Mitarbeitern fehlt bisher:

    • Die vielfach angeführte Coronavirus-Testverordnung vom 14.10.2020 regelt nur einen Anspruch des Versicherten auf eine Testung, aber nicht den umgekehrten Fall eines Anspruchs des Arbeitgebers, diese anzuordnen.