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  • 06.11.2009 | Arbeitsrecht

    Das Krankenhaus will ein MVZ gründen - Konsequenzen für Chefärzte?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, und Albert Fortmann, Emsdetten

    Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nehmen zugelassene Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unter anderem an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Damit ist klargestellt, dass sich die Leistungen des MVZ nicht auf dem stationären, sondern auf den ambulanten Bereich beziehen. Das MVZ ermöglicht somit den Krankenhäusern, umfassend an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung teilzunehmen. Die systemübergreifende Patientenversorgung wurde von den Krankenhäusern und den dort tätigen Chefärzten bereits seit Jahren vehement gefordert.  

     

    Ohne das Wissen und das Engagement der Chefärzte wird es in der Regel kaum möglich sein, ein MVZ erfolgreich zu etablieren. Dies ist unabhängig von der Rechtsform und davon, ob der Chefarzt persönlich und unmittelbar am MVZ beteiligt ist. Eine tatkräftige Unterstützung des MVZ durch den Chefarzt kann der Krankenhausträger allerdings nur dann erwarten, wenn der Chefarzt einen fairen Interessenausgleich erhält. Somit ergeben sich folgende Fragen:  

    Muss ein Chefarzt auf Verlangen des Trägers im MVZ tätig werden?

    Bei Vorliegen der üblichen Chefarztverträge kann eine Tätigkeit des Chefarztes im MVZ nicht verlangt werden, denn die meisten Verträge können so weitgehend nicht ausgelegt werden. MVZ waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Chefarztdienstverträge in der Regel noch gar nicht bekannt, so dass die Vertragsparteien dazu auch keine Regelung treffen konnten. Eine Teilnahme am Dienst im MVZ kann somit nur einvernehmlich oder allenfalls im Wege einer Änderungskündigung geregelt werden. Auch die sogenannte Entwicklungsklausel kann eher nicht herangezogen werden, da sie in der Regel die Möglichkeit eröffnen soll, den Tätigkeitsbereich des Chefarztes einzuschränken statt ihn zu erweitern.  

    Was geschieht mit einer Ermächtigung des Chefarztes?

    Sofern das MVZ auch das Spektrum abdeckt, das dem Chefarzt als persönliche Ermächtigung zugestanden worden ist, dürfte dies dazu führen, dass der Chefarzt diese verliert. Das MVZ stellt die vorrangigere Versorgungsform dar. Die Frage, ob daraus Entschädigungsansprüche für den Chefarzt resultieren, wird man pauschal nicht beantworten können. Hier kommt es entscheidend auf den Inhalt des Chefarztdienstvertrages bzw. der Nebentätigkeitsgenehmigung an bzw. ob man durch Auslegung ermitteln kann, dass diese Konstellation Entschädigungsansprüche des Chefarztes begründet.  

     

    Was geschieht mit der Nebentätigkeitserlaubnis des Chefarztes?