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  • 03.02.2011 | Arbeits-/Verwaltungsrecht

    Nachteilige Umstrukturierung: Chefarzt an Universitätsklinik wehrt sich erfolgreich!

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Vorläufiger Erfolg für einen Chefarzt, der sich gegen eine nachteilige Umstrukturierung der Chirurgie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wandte: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 einem Universitätsklinikum untersagt, die geplante Umstrukturierung einer Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie in eine Klinik für Allgemeine Chirurgie, eine Klinik für Onkologische Chirurgie, eine Klinik für Kinderchirurgie sowie eine Klinik für Transplantationschirurgie umzusetzen (Az: 9 S 1935/10, Abruf-Nr. 110251).  

    Der Fall

    Der antragstellende Arzt war als Chefarzt der chirurgischen Klinik tätig. In dem Chefarztvertrag behielt sich das Universitätsklinikum im Rahmen einer „typischen alten Entwicklungsklausel“ vor, in Abstimmung mit dem Arzt strukturelle und organisatorische Änderungen im Klinikum vorzunehmen: Wenn es sachlich geboten ist, sollte unter anderem die Ausführung bestimmter Leistungen von der Abteilung ganz oder teilweise abgetrennt und/oder anderen Fachabteilungen oder Ärzten zugewiesen werden können. Ausgleichsansprüche für etwaig eintretende Liquidationseinbußen waren in diesem Fall nicht vorgesehen.  

     

    Im Juni 2008 beschloss der Klinikvorstand - wohl wegen nachhaltig unzureichender Fallzahlen in der Abteilung und Schlechtleistungen des Arztes - die Umstrukturierung der Chirurgie. Dagegen wandte sich der Arzt - bislang mit Erfolg.  

    Die Entscheidungsgründe

    Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen (Az: 8 K 273/10, Abruf-Nr. 103234) als auch der anschließend damit befasste VGH Baden-Württemberg gaben dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Der VGH betont, dass dem Arzt die Schmälerung des durch den Chefarztvertrag eingeräumten Tätigkeits- und Wirkungsfeldes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden könne. Zwar seien die in Rede stehenden Neustrukturierungen grundsätzlich von der Entwicklungsklausel gedeckt. Die von der Entwicklungsklausel vorausgesetzten Anforderungen seien jedoch nicht erfüllt.