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  • 01.01.2006 | Anhängige Steuerverfahren

    Nutzen Sie die Prozesse anderer Steuerzahler

    Seit einigen Jahren ruht Ihr Einspruchsverfahren beim Finanzamt automatisch, wenn Sie sich mit Ihrem Einspruch auf ein Verfahren berufen, das beim Bundesfinanzhof (BFH), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Ihren Einspruch müssen Sie in diesem Fall nicht begründen; es reicht aus, wenn Sie sich auf eines der anhängigen Steuerverfahren berufen.  

     

    Sie können dann von den Prozessen anderer Steuerzahler profitieren, ohne ein Prozesskostenrisiko einzugehen. Entscheidet das Gericht in dem Parallelfall zugunsten des Steuerzahlers, so wird auch Ihr Steuerbescheid zu Ihren Gunsten abgeändert. Das ist später nicht mehr möglich, wenn Ihr Steuerbescheid rechtskräftig geworden ist, weil Sie selbst keinen Einspruch eingelegt haben. Ein weiterer Vorteil: Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos.  

     

    Zusätzlich zum Ruhen des Verfahrens können Sie beim Finanzamt bei einigen dieser Verfahren auch „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Wird dann die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, müssen Sie die strittige Steuer – wenn überhaupt – erst nach der Entscheidung über Ihren Einspruch begleichen. Bekommen Sie kein Recht, müssen Sie aber Aussetzungszinsen bezahlen.  

    Aktuelle Liste mit Steuertatbeständen

    Das Bundesfinanzministerium gibt immer wieder eine Liste mit Steuertatbeständen heraus, bei denen die Steuerbescheide wegen anhängiger Steuerverfahren nach § 165 Abgabenordnung (AO) bereits von Amts wegen vorläufig ergehen. In diesen Punkten brauchen Sie dann keinen Einspruch einzulegen, die Steuerbescheide bleiben insoweit bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Gerichte offen. Die aktuelle Liste des Finanzministeriums enthält folgende Sachverhalte: