Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.06.2010 | Ambulante Versorgung

    Recht auf mehr Honorar für ermächtigte Chefärzte?

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die klassische Teilnahmeform des Chefarztes an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ist nach wie vor die persönliche Ermächtigung nach § 116 SGB V, § 31a Ärzte-ZV. Im Jahre 2008 waren beispielsweise 10.624 Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher Fachgruppen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Eine in der Praxis bislang kaum beachtete Vorschrift könnte ermächtigten Ärzten, deren Leistungsspektrum demjenigen eines niedergelassenen Kollegen entspricht, zukünftig zu höheren Abrechnungen verhelfen.  

    Grundlagen einer Ermächtigung

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung ergeben sich aus § 116 Satz 2 SGB V: Die Ermächtigung ist nur zu erteilen, soweit und solange ein Bedarf für die Ermächtigung besteht. § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV konkretisiert ferner, dass eine Ermächtigung zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen ist. Weiter ist im Ermächtigungsbeschluss auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann.  

     

    Während in manchen Ermächtigungsbeschlüssen sehr enge Grenzen für die Leistungserbringung gesetzt und beispielsweise nur einzelne Gebührenpositionen des EBM als abrechenbar definiert werden, sind in anderen Bescheiden vollumfassende Behandlungsmöglichkeiten eröffnet. In diesen Fällen besteht nach der hier vertretenen Auffassung die Möglichkeit, die höher bewertete Versichertengrundpauschale der Fachgruppe in Ansatz zu bringen.  

    Grundpauschale der Fachgruppe auch für ermächtigte Ärzte?

    Die im Rahmen der Ermächtigung erbrachten Leistungen sind nach EBM abzurechnen. Dabei sieht der EBM für ermächtigte Ärzte eine eigene Grundpauschale vor (Nrn. 01320 bis 01321 EBM), die regelmäßig niedriger bewertet ist als die der entsprechenden Fachgruppe.