Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung

    7 typische Fallstricke für ermächtigte Ärzte

    von RA und FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Ermächtigung nach § 116 SGB V stellt trotz der neuen Versorgungsmöglichkeiten für Kliniken und Krankenhausärzte nach wie vor die klassische Form der Teilnahme an der ambulanten Versorgung dar. Ermächtigte Ärzte haben im Rahmen dieser Tätigkeit vertragsarztrechtliche Vorgaben zu beachten, die ihnen meist wenig vertraut sind. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Fallstricke. |

    1. Die höchstpersönliche Leistungserbringung

    Ermächtigte Ärzte haben vor allem den in § 32a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte normierten Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. In den Ermächtigungsbescheiden wird regelmäßig hierauf hingewiesen. Durch Unterzeichnung der Sammelerklärung für die Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) versichert der Arzt, die angesetzten Leistungen selbst erbracht zu haben.

     

    Aus der Praxis wird immer wieder berichtet, dass in der Ermächtigungsambulanz nicht der ermächtigte Arzt persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte die Patienten alleinverantwortlich versorgen. Das Argument, diese Ärzte zu Ausbildungszwecken in der Ermächtigungsambulanz einzusetzen, schützt den ermächtigten Arzt nicht: Eine Beschäftigung von nachgeordneten Ärzten in der Ermächtigungsambulanz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der ermächtigte Krankenhausarzt ist daher nicht berechtigt, nachgeordnete Ärzte mit der Durchführung solcher ambulanten ärztlichen Leistungen zu betrauen, die Gegenstand seiner Ermächtigung sind (Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2004, Az: L 3 KA 209/04 ER). Soweit eine „Ausbildung“ nachgeordneter Ärzte erfolgen soll, bleibt nur die Option, diese im Sinne einer Hospitation bei der Behandlung von Versicherten im Rahmen der Ermächtigung hinzuzuziehen.