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  • 03.09.2008 | Ambulante Versorgung

    Bundesverfassungsgericht nimmt Klagen gegen § 116b SGB V nicht an

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Zugelassene Krankenhäuser sind zur ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach § 116b Abs. 3und 4 SGB V genannten hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn sie im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung dazu bestimmt worden sind (§ 116b Abs. 2 SGB V).  

     

    Viele niedergelassene Fachärzte sehen dadurch ihre Existenz bedroht, weil die Kliniken bei der Leistungserbringung im Rahmen des § 116b SGB V weder einer Bedarfsplanung noch einer Mengenbegrenzung unterliegen. Dies gilt insbesondere für die Fachgruppen der Hämatologen und Onkologen sowie für die Kardiologen, die aufgrund der bisherigen Ausgestaltung des „Leistungskatalogs“ nach § 116b SGB V in besonderem Maße betroffen sind. Vertreter beider Fachgruppen haben gegen die Regelung des § 116b SGB V Verfassungsbeschwerde eingelegt, die das Bundesverfassungsgericht am 31. Juli 2008 jedoch nicht zur Entscheidung angenommen hat (Az: 1 BvR 839/08 und 1 BvR 840/08).  

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die rechtsuchenden Ärzte nicht beschwerdebefugt seien. Dies setze voraus, dass die Ärzte gerade durch die angegriffene Norm selbst, also durch die gesetzliche Regelung unmittelbar, in ihren Grundrechten betroffen seien. § 116b SGB V könne nur dann Auswirkungen auf die Position der Ärzte haben, wenn ein Krankenhaus über seinen Antrag im Planungs- oder zumindest im Einzugsbereich der Praxis des Arztes eine positive Entscheidung erhalten habe. Erst hierdurch entstehe dem einzelnen niedergelassenen spezialisierten Vertragsarzt durch die begünstigten Krankenhäuser Konkurrenz; ohne den Vollzugsakt ändere sich für den Vertragsarzt nichts. Vorrangig müssten die niedergelassenen Ärzte vor das Sozialgericht ziehen.  

    Ausblick

    Betroffene niedergelassene Vertragsärzte gehen nun gegen die positiven Bescheide der Krankenhäuser gerichtlich vor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen um die ambulante Leistungserbringung nach § 116b SGB V werden die Gerichte noch vielfach beschäftigen. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 9 | ID 121423