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  • 05.08.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sind Eröffnungs- und Verschlussleistungen in der Neurochirurgie separat berechenbar?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Die GOÄ beinhaltet im Bereich der Neurochirurgie eine Reihe von Eröffnungs- und Verschlussleistungen wie die Nrn. 2516 bis 2518, 2556 und 2278, deren Leistungsinhalt regelmäßig nur im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Leistungen und nicht isoliert erbracht wird.  

     

    Nachdem § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ bestimmt, dass die zur Erbringung der in der GOÄ aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte nicht separat berechenbar sind (Zielleistungsprinzip), stellt sich in der Praxis die Frage, ob die Nrn. 2516 bis 2518, 2556 und 2278 GOÄ als reine Eröffnungs- oder Verschlussleistungen überhaupt berechenbar sind.  

    Der Sachverhalt

    Der Beklagte - ein Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses in Nordrhein-Westfalen - hatte 2006 bei einer Patientin Tumoroperationen im Bereich von Schädel und Wirbelsäule durchgeführt und dafür die Nrn. 2518 GOÄ (Eröffnung der hinteren Schädelgrube), 2556 GOÄ (Eröffnung des Spinalkanals) und 2278 GOÄ (Cranioplastik) abgerechnet.  

     

    Die Patientin hatte die Rechnung voll bezahlt. Die private Krankenversicherung der Patientin vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Ziffern wegen § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht berechenbar seien, und hat den behandelnden Arzt wegen dieser und anderer Leistungsziffern auf Rückzahlung verklagt.