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  • 04.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung eines Chefarztes

    von RA und FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, und RRef. Tim D. Hesse, Hagen

    Wer gegen die Anweisung verstößt, das über einen am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Computer erreichbare Internetangebot ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, riskiert eine außerordentliche Kündigung. Darüber hinaus drohen unerwünschte Einblicke in die eigene Privatsphäre. Denn zur Kontrolle der Einhaltung des Gebotes dürfen Arbeitgeber auf Daten ihrer Angestellten Rückgriff nehmen und diese in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zu Beweiszwecken verwenden, wie das Arbeitsgericht Hamm im Urteil vom 12. März 2009 (Az: 5 Ca 1757/08; Abruf-Nr. 100687) befand.  

    Der Sachverhalt

    Dem Urteil lag eine Kündigungsschutzklage gegen ein Krankenhaus zugrunde, die den Kläger als angestellten Chefarzt der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie des Brustzentrums beschäftigte. Der Gynäkologe hatte ein Rundschreiben des Krankenhauses mit dem Verbot erhalten, Internetdienste am Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Darin war zudem darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Einhaltung dieser Dienstanweisung durch entsprechende Kontrollen nachgeprüft werde. Das Schreiben hatte der Chefarzt zur Kenntnis genommen und akzeptiert.  

     

    Während seiner Tätigkeit für das Krankenhaus nahm der Chefarzt private Kontakte zu mindestens zwei Frauen auf, die er zuvor in der von ihm geleiteten Klinik als Patientinnen behandelt hatte. Diese Kontakte dokumentierte und pflegte er via E-Mail unter Verwendung der Betriebsmittel des Krankenhauses an seinem Arbeitsplatz. Nach Bekanntwerden dieses Vorgangs kündigte die Geschäftsleitung dem Chefarzt ohne vorherige Abmahnung fristlos.  

    Die Entscheidungsgründe

    Die hiergegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Einem Arbeitgeber stehe es frei, die private Internetnutzung am Arbeitsplatz zu verbieten, urteilte das Arbeitsgericht Hamm. Eine solche Untersagung habe auch dann Bestand, wenn der Arbeitgeber nicht sämtliche Verstöße dagegen ahnde. Da das Verbot, Internetdienste zu privaten Zwecken zu nutzen, auch den Empfang und Versand von E-Mails erfasse, habe der Kläger vielfach gegen die Anweisung verstoßen.