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  • 04.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Zielleistungsprinzip: Konsequenzen?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Im Urteil vom 21. Januar 2010 (Az: III ZR 147/08; Abruf-Nr. 100554 unter www.iww.de) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Auslegung des Zielleistungsprinzips bei der Abrechnung im Rahmen der stationären Behandlung von Privatpatienten befasst. Der Fall: Ein Arzt hatte bei seinem Patienten eine endoprothetische Versorgung des rechten Kniegelenks nach der Nr. 2153 GOÄ unter Einsatz eines computerunterstützten kinematischen Navigationssystems vorgenommen und für die anatomische Vorausberechnung des OP-Gebiets (Zielpunktbestimmung) sowie die Navigation die Nr. 2562 GOÄ analog abgerechnet. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Darmstadt hatte die Klage abgewiesen.  

    Keine selbstständige Leistung, da nicht medizinisch indiziert

    Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwar enthalte - so die Begründung - die GOÄ für den Einsatz der computerunterstützten Navigationstechnik bei der endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks keinen eigenen Vergütungstatbestand und die Leistung könne auch nicht in der Nr. 2153 enthalten sein, da sie weder bei Inkrafttreten der GOÄ in 1982 noch beim Inkrafttreten der Überarbeitung der GOÄ zum 1. Januar 1996 bekannt gewesen ist. Damit allein sei die separate Berechenbarkeit der Leistung jedoch nicht zu begründen. Erforderlich sei vielmehr eine selbstständige ärztliche Leistung. Dies kam hier laut BGH nicht in Betracht, weil die ärztliche Leistung, die mit der GOÄ-Nr. 2562 analog abgerechnet worden ist, nicht eigenständig medizinisch indiziert gewesen sei.  

     

    Das Vorliegen einer eigenständigen medizinischen Indikation ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine von mehreren Möglichkeiten, um die Selbstständigkeit einer ärztlichen Leistung und damit deren Abrechenbarkeit zu begründen. Die Navigationstechnik sei nur eine besondere Ausführungsart der Operation der endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks, die auch ohne Einsatz dieser Technik vorgenommen werden könne. Ziel der Navigationstechnik sei allein die Optimierung der in der Nr. 2153 beschriebenen Operation, was als Begründung für eine separate Berechnung nicht ausreiche.  

    Tipp: Chefärzte sollten Honorarvereinbarung abschließen

    Nachdem sich der BGH in der aktuellen Entscheidung gegen die separate Berechnung der Nr. A2562 GOÄ für die Computernavigation bei der endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks ausgesprochen hat, sollten Chefärzte, die mit der Computernavigation arbeiten, zukünftig auf den Ansatz der Analogziffer sowohl bei der endoprothetischen Versorgung des Knie- als auch des Hüftgelenks sowie bei Wirbelsäulenoperationen verzichten. Statt dessen sollte mit den Patienten eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ geschlossen werden. Dies kann nach der aktuellen BGH-Entscheidung mit guten Gründen gerechtfertigt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Patienten hier keinen Erstattungsanspruch haben.