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  • 01.10.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Neues Urteil: Chefärzte können leitende Angestellte sein

    von Rechtsanwalt Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Arbeitsgerichte wurden schon mehrfach mit der Frage befasst, ob Chefärzte „leitende Angestellte“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind. Die Antwort auf diese Frage spielt bei der betrieblichen Mitbestimmung eine gewichtige Rolle. Zum Beispiel steht Chefärzten, die leitende Angestellte im Sinne des BetrVG sind, aufgrund ihrer Nähe zum „Lager des Arbeitgebers“ bei Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zu. Ferner braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Entlassung eines leitenden Angestellten nicht anzuhören.  

     

    Während die Arbeitsgerichte in den bisher hierzu ergangenen Entscheidungen (zum Beispiel LAG Thüringen, Beschluss vom 6. Juli 2000, Az: 1 TaBV 16/99) regelmäßig bei Chefärzten die Eigenschaft als leitender Angestellter verneint haben, hat das LAG Hamm mit Beschluss vom 7. Juli 2006 (Az: 10 (13) TaBV 165/05 – Abruf-Nr. 062892) den Chefarzt einer geriatrischen Abteilung eines Krankenhauses als leitenden Angestellten eingeordnet.  

     

    Der Sachverhalt

    Die Entscheidung betraf ein Krankenhaus, in dem etwa 80 Ärzte und 600 weitere Mitarbeiter beschäftigt sind; es besteht ein Betriebsrat. Dr. A ist Chefarzt der im Jahr 2004 eingerichteten geriatrischen Abteilung. Seine Abteilung erwirtschaftete im Jahr 2005 etwa zehn Prozent der Erlöse aus Krankenbehandlung. Neben Dr. A sind in der Abteilung noch ein Oberarzt, drei Assistenzärzte sowie im P?egebereich 26,5 Vollzeitkräfte tätig.